Urlaubsrechner
Sie haben eine neue Stelle in Vollzeit, Teilzeit, Gleitzeit oder als Mini-Job angenommen und möchten wissen, wie viel Urlaubsanspruch Sie haben? Mit unserem kostenlosen Urlaubsrechner wissen Sie taggenau, wie viel Ihnen per Gesetz zusteht.
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Urlaubsrechner – Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch
Besonders wenn man nicht ein ganzes Kalenderjahr angestellt ist, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 01. Januar aufgenommen wurde, oder vor dem 31. Dezember beendet wird, ist es kompliziert, die korrekte Anzahl der Urlaubstage auszurechnen. Auch bei Teilzeitstellen oder Mini-Jobs wird es schwierig.
Der Hilfreiche-Tools-Urlaubsrechner ermöglicht Ihnen einfach zu errechnen, wie viele Tage Urlaub Ihnen als Angestellter/Angestellte zustehen. Auch für Arbeitgeber ist dieses Tool ideal, da Sie so auf Anhieb wissen, wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch Ihrer Angestellten ist.
Dabei wird die folgende Formel angewandt (in diesem Beispiel von einer Teilzeitstelle:
24 Tage Urlaubsanspruch / 5 Arbeitstage pro Woche = 6 Wochen Urlaub
6 Wochen Urlaub x 3 Arbeitstage pro Woche = 18 Tage Urlaubsanspruch
Mit diesen 18 Tagen kann der/die Teilzeitbeschäftigte sechs Wochen Urlaub machen – genauso viel wie Vollzeitbeschäftigte, die an 5 Tagen in der Woche arbeiten.
Ausgegangen von einem vollen Kalenderjahr Beschäftigung wären das mindestens:
Arbeitsverhältnis | Arbeitstage pro Woche | Urlaubsanspruch |
Vollzeit | 5 | 24 |
Teilzeit | 2 | 9,6 |
Geringfügige Beschäftigung / Minijob | 1,5 | 7,2 |
Was passiert bei Bruchteilen von Urlaubstagen?
Wenn sich Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, wird, wenn ein halber Urlaubstag erreicht wird, auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet werden. Wenn kein halber Urlaubstag wie z. B. ein Vierteltag erreicht wird, steht dem Arbeitnehmer auch nur ein Vierteltag zu. Diese gesetzliche Regelung gilt, sofern es keinen Tarifvertrag gibt, der dies ausdrücklich anders regelt.
In unserem Beispiel wären es daher:
- Anstatt 9,6 Tagen, genau 10 Tage Urlaubsanspruch
- 7,2 Tage bleibt als Anspruch 7,2 Tage Urlaubstage
So funktioniert der Urlaubsrechner
Mit diesem kostenlosen Rechner von Hilfreiche-Tools haben Sie die Möglichkeit die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage einfach und blitzschnell ausrechnen zu lassen. Sie müssen nur die folgenden Daten eingeben:
- Die Anzahl der Urlaubstage (24 bis 30) pro Kalenderjahr für eine Vollzeitstelle mit 6-Tage-Woche
- Die Anzahl der Monate mit Urlaubsanspruch (12 bei einem vollen Jahr oder entsprechend weniger, wenn Ihr Arbeitsverhältnis kürzer besteht)
- Die Tageanzahl der Regelarbeitswoche des Unternehmens (5 oder 6)
- Die Tageanzahl Ihrer persönlichen Arbeitstage pro Woche
Nun klicken Sie auf „Berechnen“ und erhalten ein exaktes Ergebnis Ihres Urlaubsanspruchs, welches Sie mit „Drucken“ einfach auf Ihrem heimischen Drucker ausdrucken können.
Das sagt das Gesetz über den Urlaubsanspruch
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erfährt man (per Stand 2017), dass jedem Arbeitnehmer per Gesetz und unabhängig von anderen vertraglichen Vereinbarungen, wie einem Tarif- oder Arbeitsvertrag Urlaub zu steht und wie viel. Der Urlaub dient der Erholung und sollte vom Arbeitnehmer auch nicht für andere Arbeiten verwendet werden, die einem Einkommen dienen.
Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich auf mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche festgelegt. Als Werktage gelten alle Tage die nicht Sonntage oder Feiertage sind. 24 Tage deshalb, weil das einen Mindestanspruch von vier Wochen Urlaub pro Jahr für alle festlegt, was aus Sicht des Gesetzgebers das absolute Minimum ist, um auf Dauer arbeits- und leistungsfähig zu bleiben. Ausnahmen bilden gewerbliche Arbeitnehmer und Schwerbehinderte für die Sonderregelungen mit mehr Urlaub gelten.
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend geringere Urlaubsansprüche. Jedem Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern) stehen jedoch Erholungsurlaub, Kündigungsschutz, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen und Jugendarbeitsschutz zu.
Besonderheit bei Mini-Jobs: Es ist nicht erheblich, wie viele Stunden pro Tag die Beschäftigung dauert, auch eine Stunde genügt. Es zählt nur, wie viele Tage der Mini-Jobber am Arbeitsplatz erscheint, um daraus den Urlaubsanspruch zu berechnen.
Egal, bei welchem Beschäftigungsverhältnis – es gilt bei der Urlaubsberechnung: Der gesetzliche Mindesturlaub darf in keinem Fall unterschritten, kann aber durch den Arbeitgeber erhöht werden.
Sonderregelung bei Jugendlichen und Auszubildenden:
Der Mindesturlaub beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich mindestens:
Jugendliche bis 16 Jahre | Jugendliche bis 17 Jahre | Jugendliche bis 18 Jahre |
30 Tage | 27 Tage | 25 Tage |
Kann ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wann er will?
Arbeitnehmer beantragen Urlaub beim Arbeitgeber. Dieser kann den Urlaub gewähren oder ablehnen, wenn es die betriebliche Situation erfordert. Einmal gewährter Urlaub kann nur in Ausnahmesituationen vom Arbeitgeber widerrufen werden. Dadurch entstandene Schäden (Reisekosten etc.) müssen vom Arbeitgeber in diesem Fall erstattet werden.
In Ausnahmefällen, wie einem Rückruf aus dem Auslandsurlaub, stehen dem Arbeitnehmer außerdem Schadensersatzzahlungen zu, sowie ein erneuter Urlaubsanspruch, damit ein zusammenhängender Urlaub von mindestens 10 Werktagen (5-Tage-Woche) bzw. 12 (6-Tage-Woche) entsteht, da per Gesetz jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedes Kalenderjahr mindestens so lange zusammenhängenden Urlaub gewähren muss.
Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, brauchen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um die Zeit wieder gutgeschrieben zu bekommen. Dann gilt der Urlaub als nicht genommen und kann erneut genommen werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Sie selbst und nicht für die Betreuung eines Angehörigen, wie Ihrem Kind.
Resturlaub
Was passiert mit nicht genommenen Urlaub und wie viel und unter welchen Umständen kann er ins neue Kalenderjahr übertragen werden? Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im Kalenderjahr, in dem er anfiel, im vollen Umfang zu nehmen. Erst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Urlaubsantrag ablehnt oder der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer bescheinigten Erkrankung nicht antreten konnte, kann der Arbeitnehmer diesen bestehenden Resturlaub ins Folgejahr übertragen, und bis Ende des ersten Quartals nehmen.
Alle anderen Regelungen sind Kulanz des Arbeitgebers und müssen vertraglich festgelegt sein. Wird der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen und der Arbeitgeber hat keinen weiteren Urlaubsantrag abgelehnt, verfällt der Resturlaub.
Probezeit, Kündigung und Urlaub
Das Gerücht, dass man während einer Probezeit keinen Urlaub nehmen darf, ist nicht richtig. Sie dürfen pro gearbeitetem Monats 1/12 des gesamten Urlaubsanspruchs nehmen. Wer also insgesamt 20 Tage Urlaub hat und nach den ersten zwei Monaten Urlaub nehmen will, dem stehen drei Urlaubstage zu. Die Rechnung für eine Kündigung während eines Kalenderjahres ist die Gleiche.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz und der Elternzeit
Während der Zeit des Mutterschutzes besteht ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Diese Zeit wird wie Arbeitszeit und nicht als Urlaub gewertet und der Arbeitnehmer erhält den regulären Urlaubsanspruch darüber hinaus.
Während der Elternzeit hat der Arbeitgeber, sofern er dies vor Beginn der Elternzeit schriftlich bekannt gegeben hat, das Recht den Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers um je 1/12 des Urlaubsanspruch für jeden vollen Elternzeitmonat zu kürzen.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Industrie- und Handelskammer (IHK)
Wichtig: Der Urlaubsrechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Berechnung ist eine reine Orientierungshilfe und für Ihre Informationszwecke gedacht. Wir beantworten gerne Fragen zum Urlaubsrechner, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.