Rentenbesteuerung Rechner

Sie möchten sich darüber informieren, wie hoch Ihre Rentenbesteuerung ausfallen wird? Mit dem Rentenbesteuerung-Rechner erfahren Sie schnell und kostenlos Ihre Nettorente nach Eintritt ins Rentenalter.

1. Jahresfreibeträge und Versteuerungsanteil einstellen:

Ihr Renteneintrittsjahr  
Schwerbehinderung 

2. Rentenberechnung mit Ihren Zahlen durchführen:

Altersrente (Deutsche Rentenversicherung)   € 
1. Betriebsrente1   € 
2. Betriebsrente1   € 
Basisrente (Rürup)   € 
Privatrente   € 
Riesterrente   € 
Witwenrente2   € 
Bezug der Witwenrente seit 
Kirchensteuer 
KV-Zusatzbeitragssatz 
Steuerliche Veranlagung 
Kinder 
Auslandswohnsitz (beschr. steuerpflichtig)3    


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Renten und Steuer? Wie passt das zusammen?

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es die nachgelagerte Besteuerung für Renten. Während die Aufwendungen für die Altersvorsorge mehr und mehr von der Steuer befreit werden, wird die spätere Rente nun versteuert. Während der Berufsjahre sparen Sie also zunehmend durch verringerte Steuerbelastungen, müssen aber einen Steuerabzug Ihrer Rente oder Pension in Kauf nehmen. Ein Grund hierfür ist die demografische Entwicklung in Deutschland. Es gibt immer mehr Rentner, die immer älter werden und nicht genügend berufstätige Steuerzahler, die dies auffangen können.

In dem folgenden Artikel erläutern wir Ihnen, wie der Rentenbesteuerungsrechner funktioniert. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Beratungsmöglichkeiten Sie haben, welche Formulare für die Steuererklärung nötig sind und viele weitere hilfreiche Hinweise zum Thema Rentenbesteuerung.

 

Wichtige Fakten zur Rentenbesteuerung

  • Ihre Besteuerung hängt von Faktoren wie Renteneintrittsjahr, Familienstand, Beiträge zur Krankenversicherung oder außergewöhnlichen Belastungen wie einer Schwerbehinderung ab
  • Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe versteuert werden
  • Nicht jeder Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
  • Die Besteuerung macht keinen Unterschied zwischen den einzelnen Arten der Renten (Beamtenpension, Betriebsrente, Witwenrente oder normale Altersrente)
  • Der Rentenfreibetrag bei Menschen, die vor 2005 in Rente gingen, bleibt immer gleich
  • Jährliche Rentenerhöhungen werden zu 100 % versteuert, wodurch sich der zu versteuernde Rentenanteil erhöht

 

So funktioniert der Rentenbesteuerungs-Rechner

Um möglichst genau errechnen zu können, in welcher Höhe Ihre Alterseinkünfte wie Rente oder Pension versteuert werden, braucht der Rechner einige Angaben von Ihnen.

Hierzu gehören, um den richtigen Freibetrag und Versteuerungssatz auszuwählen:

  • Ihr Renteneintrittsjahr (z. B. 2017, 2016, 2015 …)
  • Die Angabe Ihrer Schwerbehinderung in Prozent. Wenn Sie nicht schwerbehindert sind, wählen Sie „nein“ aus

Im nächsten Block sind Ihre monatlichen Bruttoeinkünfte und Ausgaben in Euro einzutragen. Alle Zahlen und Prozentwerte finden Sie auf Ihrem Bescheid bzw. Ihrer Abrechnung. Alle Posten, die für Sie irrelevant sind, lassen Sie bitte mit dem Wert „0 Euro“ stehen.

  • Ihre Altersrente (von der staatlichen Rentenanstalt, der Deutschen Rentenversicherung)
  • Eine mögliche Betriebsrente und der Steuersatz in Prozent
  • Eine weitere Betriebsrente und der Steuersatz in Prozent
  • Ihre Basisrente (Rürup)
  • Ihre Privatrente
  • Ihre Riesterrente
  • Ihre Witwer-/Witwenrente
  • Eventuelle Kirchensteuer in Prozent
  • Eventuelle Beiträge zur Privaten Krankenzusatzversicherung in Prozent

Des Weiteren benötigt der Rentenbesteuerung-Rechner noch die folgenden Angaben:

  • Werden Sie einzeln oder zusammen mit Ihrem Partner veranlagt?
  • Haben Sie Kinder?
  • Haben Sie einen Auslandswohnsitz? (Rentner, die im Ausland leben, sind nicht automatisch von der Steuer in Deutschland befreit. Das Finanzamt Neubrandenburg ist der Ansprechpartner)

Falls Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder ehelichen Gemeinschaft leben, werden nun die Angaben Ihres Partners eingetragen:

  • Das Einkommen oder der Unterhalt
  • Möglicherweise gezahlter Unterhalt an den Partner

Das war es auch schon. Wenn Sie alle Informationen in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen haben, kann der Rentenbesteuerung-Rechner Ihnen, wenn Sie auf „berechnen“ klicken, die Höhe der wahrscheinlich zu erwartenden Rentenbesteuerung anzeigen. Sie können Ihr Ergebnis ausdrucken und zu Ihrem Beratungstermin beim Steuerberater, Finanzamt oder zum Lohnsteuerhilfeverein mitnehmen.

Das Ergebnis des Rentenbesteuerungsrechners wird so entschlüsselt:

Im ersten Bereich finden Sie:

  • Den Besteuerungsanteil Ihrer Alterseinkünfte in Prozent
  • Den Versorgungsfreibetrag in Prozent
  • Den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
  • Den Altersentlastungsbetrag in Prozent
  • Den Freibetrag bei Schwerbehinderung in Euro

Im zweiten Bereich hat der Rechner alle oben stehenden Werte mit Ihren Angaben individualisiert und in Euro ausgerechnet.

  • Ihre Bruttorente
  • Steuer- und Solidaritätsbeitrag
  • Kirchensteuer
  • Krankenversicherungsbeitrag der Alters- und Witwenrente
  • Krankenversicherungsbeitrag sonstiger Renten
  • Pflegeversicherungsbeitrag
  • Ihre Nettorente
Fachbegriffe Erklärungen
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Von Renten und Pensionen bleiben derzeit noch der Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 S. 1 EStG). Seit 2005 wird das, über einen Zeitraum von 35 Jahren, entsprechend dem Verhältnis des Anstiegs des Besteuerungsanteils, geändert. 2040 werden Neuanmeldungen keinen Versorgungsfreibetrag mehr erhalten, aber die Sozialversicherungsrenten voll besteuert
Altersentlastungsbetrag Hierbei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der gewährt wird, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres, für welches das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet haben
Renten-Steuerfreibetrag Es handelt sich um eine feste Summe, die zu Rentenbeginn festgelegt wird und danach nicht mehr verändert wird

 

Muss jeder Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben?

Nein, nicht jeder Rentner ist verpflichtet, eine Steuererklärung auszufüllen und abzugeben. Wenn die Rente inklusive aller anderen Einnahmen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, sind Sie in der Regel nicht dazu gezwungen. Selbst wenn Sie darüber liegen, bedeutet das nicht, dass Sie eine Rentensteuer zahlen müssen, da Abzüge und Kosten die abzusetzen sind, die Bruttorente weiter mindern.

Eine Steuererklärung abgeben müssen Sie dann allerdings. Derzeit (2016) liegt der Grundfreibetrag für Ledige bei 8652 Euro (bei Verheirateten oder eingetragenen Lebensgemeinschaften 17.304 Euro) und erst ab einem Einkommen von etwa 1250 Euro (Renten plus Mieteinnahmen u. Ä.) wird eine Rentenbesteuerung vorgenommen.

Jährlicher Grundfreibetrag

Jahr Für Ledige in Euro Für Verheiratete/in einer eingetragenen Partnerschaft Lebende in Euro
2017 8820 17.640
2016 8652 17.304
2015 8472 16.944
2014 8354 16.708
2013 8130 16.260
2012 8004 16.008
2011 8004 16.008
2010 7834 15.668

Für Personen, die im Jahre 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert. Seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil jährlich bis 2021 um 2 % und danach um 1 %. Ab 2040 wird die Rente voll versteuert und die Freibeträge fallen für Neurentner ganz weg.

Entwicklung des Rentenfreibetrags

Renteneintrittsjahr Besteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag in %
2017 74 26
2016 72 28
2015 70 30
2014 68 32
2013 66 34
2012 64 36
2011 62 38
2010 60 40
2040 100 0

 

Was können Rentner von der Steuer absetzen?

Auch Rentner und Pensionäre können besondere Aufwendungen und Pauschalen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze bei der Ermittlung des zu versteuernden Rentenbetrags geltend machen. Dazu gehören:

  • Werbungskosten: entweder als Pauschale ohne Nachweise mit 102 Euro pro Jahr, oder falls Sie mehr Kosten hatten, mit Quittungsnachweisen in exakter Höhe
  • Sonderausgaben: z. B. Spenden (mit Nachweisen)
  • Außergewöhnliche Belastungen: z. B. Haftpflichtversicherungsbeiträge, Eigenanteile bei verschriebenen Medikamenten, Beerdigungskosten engster Angehöriger, Bezahlung (unbar) für Haushaltsführung und Ähnliches
  • Sie können in der Steuererklärung auch einen Steuerberater für die Anlage „R“ absetzen

 

Rente und Minijobs

Nicht jeder Rentner kann von seiner Rente leben oder wird von seiner Rente gänzlich leben können. Die Mindestrente ist zum Sterben zu viel und zum Leben zu wenig, wodurch mehr und mehr Rentner weiter berufstätig sind. Die meisten haben sogenannte Minijobs, mit denen sie ihre Renten aufbessern.

Wenn der Arbeitgeber des Rentners den pauschalen Lohnsteuersatz für den Minijob zahlt, braucht dieses Einkommen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Wenn der Arbeitgeber das nicht tut, wird das Einkommen auf die Rente, abzüglich des Freibetrags, gerechnet und dann mit versteuert und muss in die Steuererklärung eingetragen werden.

 

Formulare und Bogen für die Renten-Steuererklärung

Rentner und Pensionäre brauchen in der Regel für ihre Steuererklärung die folgenden notwendigen Formulare bzw. Bogen:

  • Mantelbogen
  • Anlage R (Rente)
  • Anlage N (Pension, angestellte Nebentätigkeit)
  • Anlage Vorsorgeaufwand

Falls Sie eine selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeit ausüben oder ein Gewerbe betreiben, kommen noch die dementsprechenden Formulare hinzu: S (Selbstständige und Freiberufler) oder G (Gewerbetreibende).

 

Welches Finanzamt ist zuständig?

Das Finanzamt, in dessen Stadtteil/Bezirk Sie zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung wohnen, ist für Sie zuständig. Wenn Sie mehr als einen Wohnsitz haben, ist die Zuständigkeit von Ihrem Familienstand abhängig. Bei Ledigen ist es am Ort, an dem Sie sich hauptsächlich aufhalten. Bei Verheirateten ist es, wo die Familie sich hauptsächlich aufhält.

 

Wichtig: Der Rentenbesteuerung-Rechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Berechnung ist eine reine Orientierungshilfe. Dieses Angebot ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater, das Finanzamt oder sonstige qualifizierte Beratungshilfen! Hilfreiche-Tools.de kann und darf auch keine steuerliche Beratung durchführen. Wir beantworten gerne Fragen zum Rentenbesteuerung-Rechner, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.

(Quellen: Die Deutsche Rentenversicherung, Bundesfinanzministerium, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.)