Prozesskostenhilfe
Sie möchten sich darüber informieren, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zu steht und wie viele Anwaltsgebühren und Anwaltskosten von Ihnen selbst getragen werden müssen? Mit dem Prozesskostenhilfe-Rechner behalten Sie den Überblick.
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Prozesskostenhilfe – hohe Anwaltskosten vermeiden
Die Prozess- oder auch Verfahrenskostenhilfe, wie sie in Familienangelegenheiten heißt, ist dafür gedacht, dass jedem Bundesbürger ermöglicht wird, seine Rechte verteidigen und verfolgen zu können (z. B. bei einer Zwangsvollstreckung) – auch wenn die Kosten nicht oder nur teilweise aufgebracht werden können. Damit Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht, müssen Sie einige wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen.
Nur Menschen, die in dieser Hinsicht bedürftig sind, wird diese Unterstützung gewährt. Bedürftig heißt in diesem Fall nicht unbedingt sozialschwach. Per Definition erhalten Menschen Prozesskostenhilfe, wenn sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen die Kosten nicht allein tragen können und die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
Mit dem kostenlosen Hilfreiche-Tools-PKH-Rechner erfahren Sie, ob Ihnen eine Hilfe zusteht und welche Kosten damit abgedeckt sein würden. Selbst bei erfüllten Voraussetzungen kann das Gericht sich gegen eine Gewährung entscheiden, da kein Rechtsanspruch besteht. Daher dient der Prozesskostenhilfe-Rechner nur einer Orientierung.
Wenn Ihnen der PKH-Rechner allerdings berechnet, dass Ihnen kein Zuschuss zusteht, ist dieses Ergebnis recht akkurat. Sie sollten aber in jedem Fall einen Antrag stellen, wenn Sie meinen, dass Ihnen diese staatliche Hilfe zusteht.
In dem folgenden Artikel erfahren Sie darüber hinaus, was es mit der Prozesskostenhilfe auf sich hat und was die Fachbegriffe bedeuten.
Wichtige Fakten zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
- Wenn Sie zu viel Vermögen haben, ein zu hohes Einkommen, jemand Ihre Prozesskosten übernehmen kann, oder eine Rechtsschutzversicherung besteht, erhalten Sie keine Prozesskostenhilfe
- Um einen Rechtsbeistand (Anwalt) über die Prozesskostenbeihilfe bezahlt zu bekommen, müssen Sie, wenn keiner vorgeschrieben ist, einen extra Antrag stellen
- Die Prozesskostenhilfe kann für die gesamten Kosten eines Verfahrens oder auch nur einzelne Anträge gewährt werden
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse müssen zur Antragsprüfung offengelegt werden, Sie müssen jedoch keine eidesstattliche Versicherung abgeben
- Die Prozesskostenhilfe wird nicht in der SCHUFA vermerkt, auch wenn eine Ratenzahlung für die Rückzahlung vereinbart wurde
- Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie den Anwalt der Gegenseite selbst bezahlen
- Wenn es Ihnen in den auf den Prozess folgenden vier Jahren finanziell besser geht, müssen Sie dies mitteilen und die Prozesskostenhilfe in Raten zurückzahlen
So funktioniert der Prozesskostenhilfe-Rechner
Um eine möglichst akkurate Angabe über Ihren eventuellen Anspruch auf Prozesskosten erhalten zu können, sind einige Angaben wichtig, die Sie in den Prozesskostenhilferechner eingeben müssen. Alle Angaben finden Sie auf Ihrer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.
Hierzu gehören auf der Einkommensseite (immer als Monatsangabe in Euro):
- Ihr Nettoeinkommens
- Sonstiges Einkommen
- Zuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
Auf der monatlichen Ausgabenseite braucht der Prozesskostenhilfe-Rechner die folgenden Angaben von Ihnen:
- Ihre Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Eventuelle Kirchensteuer
- Den Beitrag zur Rentenversicherung
- Den Beitrag zur Krankenversicherung
- Ihren Arbeitslosengeldbeitrag
- Den Beitrag zur Pflegeversicherung
- Eventuelle Gewerbesteuer
- Sonstige berufliche Ausgaben auf den Monat gerechnet (z. B. Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Werbungskosten – auch bestehendes Vermögen)
Des Weiteren benötigt der PKH-Rechner noch die folgenden Angaben:
- Ob Sie einen Erwerbstätigenfreibetrag haben oder nicht
Falls Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder ehelichen Gemeinschaft leben, werden nun die Angaben Ihres Partners eingetragen:
- Das Einkommen oder den Unterhalt
- Möglicherweise gezahlter Unterhalt an den Partner
Zu guter Letzt kommen noch die Kosten oder Einnahmen aus Ihrer Lebenssituation:
- Die monatlichen Kosten für Miete, Heizung und Nebenkosten (nicht die Kosten für Telekommunikationskosten, GEZ und Ähnliches)
- Das Einkommen weiterer in Ihrem Haushalt lebender Personen
- Fortbildungskosten
- Prozesskostenhilfe-Raten, falls Sie bereits Prozesskostenhilfe erhalten haben
- Die Anzahl der Kinder für die Sie Kindergeld beziehen
Das war es auch schon. Wenn Sie alle Informationen in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen haben, kann der Prozesskosten-Rechner Ihnen, wenn Sie auf „berechnen“ klicken, die Höhe der wahrscheinlich zu erwartenden Prozesskostenbeihilfe anzeigen. In Ihrem Ergebnis wird das, nach Ihren Angaben, errechnete verbleibende Einkommen berechnet und dementsprechend die Prozesskostenhilferate (PKH-Rate) ausgeworfen. Sie können Ihr Ergebnis ausdrucken und zu Ihrem Beratungstermin als Orientierungshilfe mitnehmen.
Was umfasst die Prozesskostenhilfe?
Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, umfasst diese Fürsorgeleistung alle Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Anwalt. Hierbei gibt es jedoch mehrere Einschränkungen.
1. Das Gericht muss Ihnen einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beiordnen. Das müssen Sie bei Gericht beantragen. In der Regel übernimmt dies Ihr zukünftiger Rechtsvertreter.
2. Bitte bedenken Sie, dass die PKH keine Kosten übernimmt, die vor Antragsstellung angefallen sind, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Die anwaltlichen und gerichtlichen Aktivitäten, die vor dieser Entscheidung anfallen, werden nur bei erteilter PKH rückwirkend getragen.
3. Auch die Kosten Ihrer gegnerischen Partei werden von der PKH nicht abgedeckt. Im Fall, dass Sie das Verfahren verlieren, müssen diese Anwaltskosten selbst übernehmen. Im Fall, dass Sie gewinnen, zahlt die Gegenseite die eigenen Anwaltskosten, Ihre Anwaltskosten und alle anfallenden Gerichtskosten.
4. Wenn es sich um ein Strafverfahren gegen Sie handelt, werden auch keine Kosten übernommen. Hier können Sie lediglich einen kostenlosen und nicht frei wählbaren Pflichtverteidiger vom Gericht zur Seite gestellt bekommen. Das geschieht allerdings nur bei besonders schweren Tatvorwürfen oder besonderen Umständen.
5. Eine bewilligte PKH oder VKH gilt immer nur für einen Rechtsanwalt und auch nur eine Instanz. Wenn Sie den Anwalt wechseln möchten, oder in erster Instanz verloren haben oder Ihnen der erreichte Vergleich nicht ausreichend erscheint, müssen Sie einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen und auf dessen mögliche Bewilligung warten.
Die PKH kann, je nach Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation, alle Kosten oder auch nur einen Teil der Kosten abdecken. Aus Ihrem Einkommen und Vermögen müssen Sie dann nur 48, gesetzlich in der Höhe festgelegte, Raten bezahlen.
Wie beantragt man Prozesskostenbeihilfe?
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (für Familiensachen) wird dann gewährt, wenn der Antragsteller in seinem Antragsformular alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet hat und sich aus diesen Angaben ein Bedarf ergibt. Der Antrag – das Formular finden Sie als PDF-Download unter unseren „Hilfreichen Links“ – wird bei dem Gericht der Klage (Prozessgericht) eingereicht.
Das Gericht überprüft den Bedarf sowie die Aussicht auf Erfolg und gewährt, wenn beides gegeben ist, die PKH. Meistens übernimmt der Rechtsanwalt Ihrer Wahl alle Antragsabwicklungen, da dem Antrag in der Regel bereits die Klageschrift oder ein Entwurf beigefügt wird. Diese Kosten werden, wie schon erwähnt, nicht übernommen, wenn wegen beispielsweise geringer Aussicht auf Erfolg, die PKH nicht bewilligt wird. Dann müssen Sie alle angefallenen Kosten selbst tragen.
Muss man die erhaltene Hilfe zurückzahlen?
Bei genehmigter Prozesskostenhilfe sind Sie nicht automatisch von der Zahlung der Kosten gänzlich befreit. Wenn Ihnen keine hundertprozentige Hilfe erteilt wurde, müssen Sie die Kosten, in Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angemessener Weise, in Raten zurückbezahlt werden. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und bezieht sich auf das einzusetzende Einkommen bzw. Ihr verbleibendes Einkommen. Dieses können Sie sich mit unserem PKH-Rechner berechnen lassen.
Einzusetzendes Einkommen | Monatsrate |
Bis 15 Euro | Keine Rückzahlungsrate |
50 Euro | 15 Euro |
100 Euro | 30 Euro |
150 Euro | 45 Euro |
200 Euro | 60 Euro |
250 Euro | 75 Euro |
300 Euro | 95 Euro |
350 Euro | 115 Euro |
400 Euro | 135 Euro |
450 Euro | 155 Euro |
500 Euro | 175 Euro |
550 Euro | 200 Euro |
600 Euro | 225 Euro |
650 Euro | 250 Euro |
700 Euro | 275 Euro |
750 Euro | 300 Euro |
Über 750 Euro | 300 Euro plus den Rest des verbleibenden Einkommens |
Der Zeitraum, in dem diese Raten zu entrichten sind, beträgt maximal 48 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits. Aber selbst wenn Sie während der Antragsstellung so geringe Vermögenswerte und ein so geringes Resteinkommen hatten, dass Sie keine Rückzahlung leisten müssen, wird das Gericht jedes Jahr für vier Jahre, nach § 120 Abs. IV ZPO, prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gebessert haben.
In diesem Fall wird es eine Ratenrückzahlung fordern. Sie sind auch gesetzlich verpflichtet, jede Änderung Ihrer Vermögensverhältnisse sofort bei dem Gericht bekannt zu machen. Sollte sich Ihre finanzielle Situation verschlechtern, setzt das Gericht die Raten herab oder Sie müssen gar keine Raten mehr zurückzahlen. Nach vier Jahren wird der Rest von der Staatskasse übernommen.
Wichtig: Der Prozesskostenrechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Berechnung ist eine reine Orientierungshilfe. Dieses Angebot ersetzt keine Beratung durch einen Anwalt, Notar oder eine andere qualifizierte Beratungshilfe! Wir beantworten gerne Fragen zum Prozesskostenrechner, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.