Notarkostenrechner

Ein Notar muss bei verschiedenen Handlungen beauftragt werden, sehr oft wenn es um Erbangelegenheiten geht, Umschreibungen, beim Hausbau und Baufinanzierungen, Kauf von Immobilien, Grundschuldlöschung –bestellung und -abtretung u.a. Hier ist ein Notar zwingend erforderlich, der auch Schriftstücke notariell beglaubigt.

Notarkostenrechner

Vorhaben
Was wird berechnet?
  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages
  • Grundbuchkosten für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
Höhe des Kaufpreises
Beabsichtigen Sie eine Auflassungsvormerkung?
Beabsichtigen Sie die Abwicklung über ein Notaranderkonto?
* Bei der nachfolgenden Kostenaufstellung handelt es sich um einen ungefähren Wert, der sich an den in der Hauptsache anfallenden Kosten orientiert. Ihre individuelle Vertragsgestaltung kann daher zu abweichenden Ergebnissen führen. Als Berechnungsgrundlage dient das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
   

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Seine Kosten richten sich nach dem Wert um den es bei der jeweiligen Handlung geht plus seine Arbeitsleistung, Kopierkosten, Portokosten und ähnliches. Zu diesen Kosten kommt der Eintrag beim Grundbuchamt dazu, diese Gebühren erhebt das Amtsgericht. Diese sind auf keinen Fall außer Acht zu lassen, denn auch diese richten sich nach dem Wert z.B. einer Immobilie.
Es ist immer gut im Vorfeld schon zu wissen, was in etwa auf einen zukommt.

Wie funktioniert der Notarkostenrechner?

Für eine Berechnung der Notarkosten stehen verschiedene Vorhaben zur Wahl, diese haben wir unter unserer Beispielrechnung unter den zu berechnenden Kosten aufgeführt.

Berechnet werden die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages und der Grundschuld sowie die Eintragung des neuen Eigentümers inkl. der erforderlichen Änderungen im Grundbuch.

Dazu sind die Höhe des Kaufpreises und der Grundschuld erforderlich. Zuletzt muss noch entschieden werden ob eine Auflassungsvormerkung beabsichtigt ist, sowie die Abwicklung über ein Notaranderkonto.

 

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Berechnet werden folgende Kosten:

Bei Kauf einer Immobilie

  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages
  • Grundbuchkosten für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch

Bei Grundschuldbestellung

  • Notarkosten für die Beurkundung des Sicherungsmittels
  • Grundbuchkosten für die Eintragung im Grundbuch

Kauf einer Immobilie und Grundschuldbestellung

  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages
  • Notarkosten für die Beurkundung des Sicherungsmittels
  • Grundbuchkosten für die Eintragung des neuen Eigentümers und des Sicherungsmittels im Grundbuch

Grundschuldabtretung

  • Kosten für Nebentätigkeiten des Notars (z.B. die Beglaubigung von Unterschriften)
  • erforderliche Änderung im Grundbuch

Kauf und Grundschuldabtretung

  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages und der Grundschuld
  • Eintragung des neuen Eigentümers und der erforderlichen Änderungen im Grundbuch

Grundschuldlöschung

  • Kosten für Nebentätigkeit des Notars im Sinne der Umsetzung der Löschung
  • die Löschung im Grundbuch selbst

Das Ergebnis

Das Ergebnis zeigt eine getrennte Übersicht der Notargebühren und der Grundbuchkosten. Je nachdem welche Handlung berechnet werden soll werden weitere Kosten fällig oder sie verringern sich.

In unserem Beispiel haben wir einmal die die Kosten für Auflassungsvormerkung und Notaranderkonto mit einberechnet, sind diese nicht notwendig so entfallen sie selbstverständlich und die Summe reduziert sich entsprechend.

Um einen Vergleich zu bekommen , ist es sicher sinnvoll mehrere Optionen durchzurechnen.

 

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Hinweis: die Kostenaufstellung ist nur ein ungefährer Wert, der nach der Hauptsache der anfallen den Kosten berechnet wird. Ein individueller Vertrag mit dem Notar kann die Kosten erhöhen. Berechnungsgrundlage ist hier das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

 

Grundschuld

Grundschuldbestellung

Ein Eintrag der Grundschuld ist beispielsweise beim Kauf einer Immobilie oder auch bei deren Umbau, Sanierung und Modernisierung sowie Kapitalanschaffungen und bei einem Bauvorhaben erforderlich. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Grundpfandrecht, mit dem das Grundstück belastet wird, dass das Darlehen durch Eintragung im Grundbuch sichert.  Während dieser Zeit dient dieses dem Kreditgeber als Sicherheit. Sollte es passieren, dass der Kreditnehmer das zur Verfügung gestellte Kapital nicht zurückzahlen kann, so hat die Bank die Möglichkeit die Grundschuld zu verwerte und bekommt so ihre geliehenen Geldmittel zurück.

Mit der Bestellung der Grundschuld gibt der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie sein Einverständnis, das diese in das Grundbuch eingetragen wird.

Abtretung einer Grundschuld

Bei Abtretung einer Grundschuld wird eine bestehende Grundschuld vertraglich an einen anderen Gläubiger abgetreten, bzw. auf diesen übertragen. In der Regel erfolgt eine Abtretung im Rahmen der Abschlussfinanzierung wenn beispielsweise der Darlehnsnehmer nach Abschluss der Sollzinsbindung die Bank wechselt. Die bestehende Grundschuld wird dann als Sicherheit an die neue Bank abgetreten.

Löschung einer Grundschuld

Sobald ein Darlehen vollständig abgezahlt bzw. getilgt ist, kann die eigetragenen Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Auffassungsvormerkung

Die Auffassungsvormerkung ist relevant bei einem Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes. Sie wird ins Grundbuch eingetragen und sichert dem Käufer den rechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.

Ist diese Auffassungsvormerkung einmal eingetragen, so kann das Grundstück nicht noch einmal an einen anderen Käufer verkauft werden. Ist sie nicht im Grundbuch vermerkt, so kann durchaus ein weiterer Verkauf erfolgen, solange bis die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch als Eigentümer festgelegt ist.

Notaranderkonto

Die Kaufabwicklung eines Grundstücks oder eine Immobilie kann auch über ein Notaraderkonto erfolgen. Das Notranderkonto ist ein auf den Namen des Notars angelegtes Bankkonto und dient zur vorrübergehenden treuhänderischen Verwahrung des Geldes. Für den Käufer stellt das Notaranderkonto die Sicherung des Eigentums dar, denn das rechtliche Eigentrum geht erst durch den Eintrag ins Grundbuch auf den neuen Besitzer über, das kann drei bis zwölf Monate dauern.

Ist dies rechtswirksam abgeschlossen, so überweist der Treuhändler, in diesem Fall der Notar, die Kaufsumme auf das Konto des Verkäufers.

Darüber hinaus bietet das Notaranderkonto weitere Vorteile wie die Gewährleistung der fristgerechten Bezahlung des Objektes oder auch eine frühzeitige Gewährung eines beantragten Darlehens bei der Bank. Bei einer Insolvenz des Käufers gehen dem Verkäufer weder Eigentum noch Geld verloren.

Sicherlich muss nicht zwingend bei allen Handlungen ein Notar beauftragt werden. Erbangelegenheiten wenn beispielsweise ein Haus vererbt wurde und die Sachlage klar ist wer Erbe ist, können meistens von den Erben selber beim Amtsgericht beantragt werden, wenn das beispielsweise nur einer Umschreibung im Grundbuch bedarf.

Geht es aber wie schon erwähnt beispielsweise um einen Kauf und in Richtung Grundschuld muss definitiv ein Notar beauftragt werden, der alles auch notariell beglaubigt. In jedem Fall sollte und muss die ganzen Angelegenheit vertraglich festgelten werden, in dem auch die Kosten des Notars für seine Arbeit inkl. gesetzlicher Gebühren offengelegt werden.

Wer sich nicht sicher ist ob ein Notar bzw. eine notarielle Beglaubigung notwendig ist, kann das telefonisch bei ihm selber oder auch beim Amtsgericht erfragen.