Kurzarbeitergeld Rechner
Kurzarbeit ist eine arbeitspolitische Maßnahme und gibt einem Unternehmen die Möglichkeit bei einer schwachen Auftragslage oder bei wirtschaftlichen Engpässen diese Zeit vorübergehend zu überbrücken ohne Mitarbeiter kurzzeitig entlassen zu müssen oder sogar betriebsbedingt zu kündigen, die danach wieder benötigt werden. In dieser Zeit bekommen die Mitarbeiter das sogenannte Kurzarbeitergeld, so stehen sie nicht ganz ohne Geld da und haben ihren Job sicher. Die Entgeltersatzleistung wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt, zwar zahlt der Arbeitgeber es aus, bekommt es aber von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.
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Diese Maßnahme bringt oft eine Verkürzung der Arbeitszeiten mit sich und eine Minderung des Gehaltes.
Dem Kurzarbeitergeld liegen einige Berechnungen zugrunde. Grob liegt der Leistungssatz bei 60% bzw. 67%, wir erklären aber noch genauer wie es berechnet wird und auch anhand des Kurzarbeiter Rechners wird es veranschaulicht.
Kurzarbeitergeld wird nicht länger 6 Monate gezahlt, da die Kurzarbeit gesetzlich auf maximal 6 Monate beschränkt ist. Ist die Lage am Arbeitsmarkt jedoch noch weiter angespannt, so kann die Kurzarbeit mit dem Programm „Kurzarbeitergeld plus“ seit 2009 maximal bis zu 24 Monaten ausgedehnt werden. Geregelt ist diese Bestimmung im § 177 Sozialen Gesetzbuch (SGB).
Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist gesetzlich § 95 – 111 SGB III geregelt, durch die „Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016“ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Wie funktioniert der Kurzarbeitergeld Rechner?
Um das Kurzarbeitergeld zu berechnen sind einige Angaben erforderlich: Bruttolohn regulär und reduziert, Steuerklasse, Kirchensteuer, Bundesland und Kinder bzw. Kinderfreibetrag.
Das Ergebnis
Das Ergebnis zeigt nun die genaue Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit dem jeweiligen Leistungssatz und der Differenz zum regulären Bruttolohn und das Einkommen während der Kurzarbeit.
Die Sozialversicherungsbeiträge spielen bei der Berechnung ebenfalls eine Rolle, deshalb kann diese Berechnung auch noch einmal aufgeschlüsselt angezeigt werden.
Hinweis: Diese Berechnung dient nur als Information, für die Korrektheit wird keine Garantie übernommen.
Wann darf ein Unternehmen Kurzarbeit einführen
Der Gesetzgeber gibt bestimmte Voraussetzungen vor, die erfüllt werden müssen damit auch Kurzarbeit von einem Arbeitgeber eingeführt werden darf.
Die Einführung von Kurzarbeit darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber vermindert werden, sondern bedarf einer Betriebsvereinbarung, einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bzw. einer Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag. Ha das Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser der Kurzarbeit zustimmen.
Und diese Bedingungen müssen weiterhin erfüllt sein:
- der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und darf nur vorübergehend sein
- mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer müssen vom Entgeltausfall betroffen sein, der wiederum muss mindestens 10% des monatlichen Bruttoeinkommens betreffen
- Das Arbeitsverhältnis derjenigen Mitarbeiter, die das Kurzarbeitergeld bekommen muss fortgesetzt werden und darf weder aufgehoben noch gekündigt werden
- Den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit mitteilen und sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser schriftlich angezeigt werden
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen nicht, so steht dem Arbeitnehmer sein volles Gehalt zu, trotz einer evtl. angespannten Situation. In diesem Fall besteht dann kein Anspruch für den Arbeitnehmer auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Nach dem allgemeinen Leistungssatz liegt das Kurzarbeitergeld bei 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, an dem die Arbeit ausgefallen ist. Hat der Arbeitnehmer Kinder und somit Kinderfreibeträge (mindestens 0,5) auf der Lohnsteuerkarte so erhöht sich der Leistungssatz auf 67%.
Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz von Nettoistentgeld – dem Nettoeinkommen bei Kurzarbeit des Monats ab dem der Arbeitsausfall erfolgt ist – und dem Nettosollentgeld – dem tatsächlichen Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit.
Zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes wird nun das Sollentgelt bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Gehaltes an, welches dann zur Berechnung von Kranken- und Pflegeversicherung anteilig gezahlt wird. Liegt das Gehalt oberhalb der Grenze, so müssen keine Beiträge zu dieser Versicherung gezahlt werden, das kann sich durchaus für einige Versicherte günstig auswirken, denn die Beitragsbemessungsgrenze liegt unterhalb der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze, deshalb müssen für den Differenzbetrag dann keine Beiträge gelistet werden. Allerdings heisst das auch, dass der Differenzbetrag ausgenommen ist von der Krankengeldberechnung.
Sie wird regelmäßig zu, 1 Januar per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und zusammen mit dem Bundesrat neu festgelegt.