Hartz 4

Hartz 4: Wir stellen Ihnen die wichtigsten Informationen zusammen

Hartz 4 ist ein Thema, welches viele Deutsche betrifft. Wenn auch Sie Hartz 4 beziehen oder in Zukunft voraussichtlich darauf angewiesen sein werden, können Sie sich nachfolgend rund um das Thema Arbeitslosengeld II informieren. Wir klären Sie darüber auf, worum es sich bei Hartz 4 handelt und wie Sie die Leistung beantragen. Des Weiteren erfahren Sie, wie viel Geld Ihnen zur Verfügung steht, wenn Sie die Leistungen vom Amt beziehen und wem diese zustehen. Sie erfahren zudem, welche Faktoren der Hartz 4 Satz beinhaltet.

 

Was ist eigentlich Hartz 4?

Gemäß Wikipedia handelt es sich bei Hartz 4, das auch als „Arbeitslosengeld II“ oder „ALG II“ bezeichnet wird, um eine Grundsicherung, die deutschen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährt wird. Es handelt sich dabei um Eingliederungshilfen. Die entsprechenden Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eingeführt wurde das Arbeitslosengeld II im Zuge der Arbeitsmarktreform zum 1. Januar 2005 und ersetzte somit die frühere Arbeitslosenhilfe.

(Quelle: Wikipedia)

Wer kann Hartz 4 beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das ALG II ist für diejenigen Arbeitslosen gedacht, denen es auch nach längerer Zeit nicht gelingt, einen neuen Job zu finden. Zunächst einmal erhält der Erwerbstätige für die Dauer eines Jahres das Arbeitslosengeld I, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert. Gelingt es dem Arbeitssuchenden nicht, ein neues Erwerbseinkommen durch einen anderen Job zu erzielen, erhält er nach Ablauf der 12 Monate statt des Arbeitslosengeldes I die Regelleistungen aus Hartz IV.

 

Nachfolgend erfahren Sie, welche Personen gem. § 7 SGB II leistungsberechtigt sind:

  • Personen im Alter von 15 bis 66 Jahre
  • Personen, die erwerbsfähig sind
  • Personen, die hilfebedürftig sind und
  • Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der BRD (Bundesrepublik Deutschland) haben

Des Weiteren können die mit der erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden Hartz4-Leistungen beziehen. Hierzu gehören unter anderem die im selben Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil sowie Ehegatten oder Lebenspartner, die vom Leistungsberechtigten nicht dauernd getrennt leben. Im Haushalt lebende Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hartz 4 Bezüge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Laut Gesetz wird in folgenden Fällen von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen:

  • wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben
  • wenn die Partner gemeinsam mit einem Kind zusammenleben
  • wenn im Haushalt Angehörige oder Kinder versorgt werden
  • wenn der Leistungs-Berechtigte befugt ist, über Vermögen und Einkommen der anderen im Haushalt lebenden Person zu verfügen.

(Quelle: Wikipedia)

Demzufolge kann das Amt bei einer WG (Wohngemeinschaft) nicht von einer Bedarfs-Gemeinschaft ausgehen, da Sie als Hartz 4 Bezieher beispielsweise  in der Regel nicht über das Einkommen Ihres Mitbewohners oder der Mitbewohnerin verfügen werden.

In folgenden Fällen sind keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch möglich:

  • Personen, die eigentlich leistungsberechtigt wären, jedoch nicht für die Eingliederung in einen neuen Job zur Verfügung stehen, weil sie beispielsweise nicht im zeit- oder ortsnahmen Bereich des Ansprechpartners sind
  • Personen, deren Unterbringung in einer stationären oder vollstationären Einrichtung erfolgt ist, es sei denn der Aufenthalt dauert weniger als 6 Monate
  • Menschen, die voraussichtlich für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind
  • Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben
  • Menschen, die unter anderem eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine Altersrente beziehen

(Quelle: Wikipedia)

Wie beantrage ich Hartz 4, wenn ich kein Erwerbseinkommen mehr habe?

Betroffene können die staatlichen Sozialleistungen nur beantragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beantragung erfolgt durch einen entsprechenden Antrag, welcher nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, sondern vielmehr bei den sogenannten Jobcentern bzw. der „Arge“ gestellt wird. Sie müssen sich mit Ihrem Antrag an das für Ihren Wohnort zuständige Amt wenden. Welche Behörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf der Website der Bundeagentur für Arbeit.

Für die Beantragung müssen Sie folgende Dinge beachten:

  1. Stellen Sie einen Antrag beim Jobcenter. Dieser muss zunächst nicht unbedingt in schriftlicher Form vorliegen und über alle benötigten Unterlagen verfügen. Es geht zunächst darum, die Antragsfrist einzuhalten. Deshalb können Sie den Hartz IV Antrag persönlich, schriftlich oder telefonisch stellen. Sie sollten sich jedoch den Eingang Ihres Antrages schriftlich quittieren lassen, da Sie in der Beweispflicht sind.
  2. Der Antrag ist bei dem für Sie zuständigen Jobcenter zu stellen.
  3. Ist der Antrag eingereicht, sollten Sie umgehend einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren, um so schnell wie möglich fehlende Unterlagen einzureichen, denn der Antrag wird erst bearbeitet, wenn die Unterlagen vollständig sind.
  4. Aufgrund der Tatsache, dass die Jobcentermitarbeiter nicht selten Fehler machen oder Unterlagen plötzlich verschwinden, sollten Sie zur Antragsabgabe einen Beistand mitnehmen. Hierbei muss es sich nicht um einen Rechtsbeistand handeln, sondern beispielsweise um einen Familienangehörigen, der im Zweifelsfall als Zeuge auftreten kann.

Welche Leistungen stehen dem Hartz IV Empfänger zu?

Die Hartz-4-Leistungen bestehen sowohl aus Geld- als auch aus Sach- sowie Dienstleistungen und berücksichtigen zum Teil die individuelle Lebenslage des Leistungsempfängers.

Grundsätzlich hat ein Leistungsberechtigter ohne eigenes Erwerbseinkommen Anspruch auf den sogenannten Regel-Satz. Jedoch stehen ihm auch folgende weitere Leistungen zu:

  • Kosten der Unterkunft – „KdU“ (Wohnungsmiete und Heizkosten)
  • Beitragszahlungen für die Krankenversicherung, sofern eine Vorversicherung bestand
  • Eventueller Mehr-Bedarf (beispielsweise bei Schwangerschaft oder im Falle einer durch eine chronische Krankheit verursachte kostenaufwendige Ernährung)
  • Eventueller Sonderbedarf

Aufgrund der Inflation sowie der Erhöhung der Löhne, wird auch der Regel-Satz für Hartz 4 in regelmäßigen Abständen angepasst. Die nächste Erhöhung ist zum 01.01.2016 geplant.

Übersicht zum Hartz4-Regelsatz

 

Regelsatz bis zum

31.12.2015

Regelsatz ab dem

01.01.2016

 

399 Euro

Regel-Bedarf für alleinstehende bzw. alleinerziehende Personen  

404 Euro

 

360 Euro

Regelbedarf für einen innerhalb der Bedarfs-Gemeinschaft lebenden volljährigen Partner  

364 Euro

 

320 Euro

Regel-Leistung für unter 25jährige Personen, die im Haushalt der Eltern leben  

324 Euro

 

320 Euro

Straf-Regel-Leistung für unter 25jährige, die ohne Zustimmung ausgezogen sind  

324 Euro

 

234 Euro

Regelleistung

für Kinder im Alter zwischen 0 und 6 Jahren (Kinderzuschlag)

 

237 Euro

 

267 Euro

Regel-Leistung

für Kinder im Alter zwischen 6 bis 14 Jahren (Kinder-Zuschlag)

 

270 Euro

 

302 Euro

Regelleistung

für Kinder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren (Kinderzuschlag)

 

306 Euro

 

Sozialleistungen: Kosten der Unterkunft (KdU)

Gem. § 22 Zweites Sozialgesetzbuch hat der Arbeitslose ohne eigenes Erwerbseinkommen nicht nur Anspruch auf den Regel-Bedarf, sondern des Weiteren auf die sogenannten Kosten der Unterkunft. Um diese zu erhalten, müssen Sie zusätzlich zum Hartz-IV-Antrag die „Anlage KdU“ ausfüllen und bei der Arbeitsagentur einreichen.

Ob das Wohngeld an den Leistungsbezieher oder direkt an den Vermieter gezahlt wird, legt jede Gemeinde in Deutschland selbst fest. Dies gilt auch für die Höhe der diesbezüglich gezahlten Leistung.

Wichtig: Das Arbeitsamt übernimmt die zusätzlichen Kosten für Wohnungsmiete sowie Heizung nur, wenn es die Größe der Wohnung als angemessen erachtet. Für eine alleinstehende Person darf die Wohnfläche daher nicht größer als 50 m² sein. Jede weitere Person, die im selben Haushalt lebt, rechtfertigt eine zusätzliche Fläche von 15 m². Hierbei handelt es sich jedoch um Richtwerte.

Sofern Sie Wohneigentum besitzen, gelten für Sie gesonderte Regelungen.

Die Regelungen zum ALG-II-Mehrbedarf:

Einige Personen ohne eigenes Erwerbseinkommen können nicht nur die gesetzliche Regel-Leistung beantragen, sondern auch den sogenannten Mehrbedarf, welcher unter anderem in folgenden Fällen gewährt wird:

  • für Schwangere
  • für Alleinerziehende
  • für Behinderte
  • für eine kostenaufwändige Ernährung
  • für Warmwasser
  • in Härtefällen

Schwangerschaft

Gem. § 21 Abs. 2 SGB II steht einer schwangeren Frau ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent zu, welcher sich am Regel-Satz bemisst. Die Schwangerschaft muss entweder durch einen Arzt oder eine Hebamme bestätigt werden.

Ausgehend vom Regelsatz für Alleinstehende und einem Zuschlag in Höhe von 17 Prozent, ergibt sich ein Betrag von 67,83 €, welcher der Schwangeren zusätzlich gezahlt wird.

Schwangere Frauen können des Weiteren die sogenannte Erstausstattung beantragen, die die Anschaffung von Umstandskleidung sowie Kinderkleidung und Kinderbedarf umfasst.

Alleinerziehende

Gem. Arbeitsmarktreform § 21 Abs. 3 SGB II haben Alleinerziehende einen Anspruch auf einen entsprechenden Mehrbedarfs-Zuschlag. Die entsprechende Leistung beträgt mindestens 12 Prozent und maximal 60 Prozent der Regel-Leistung und richtet sich sowohl nach dem Alter als auch nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Nachfolgend eine Übersicht:

Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder Alter der Kinder Mehr-Bedarf in Prozent
1 Kind bis 7 Jahre 36 %
1 Kind über 7 Jahre 12 %
2 Kinder unter 16 Jahre 36 %
2 Kinder über 16 Jahre 24 %
1 Kind UND

1 Kind

über 16 Jahre

unter 16 Jahre

24 %
3 Kinder 36 %
4 Kinder 48 %
Ab 5 Kinder 60 %

 

Behinderung

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, können einen entsprechenden Mehr-Bedarf beantragen. Als Voraussetzung gilt:

1. dass Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleiben erhalten, welche in § 33 SGB IX geregelt sind,
2. dass Sie Eingliederungshilfen gem. § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII erhalten oder
3. sonstige Hilfen zum Erlangen eines geeigneten Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen.

Des Weiteren kann nur von einer Behinderung ausgegangen werden, wenn:

1. körperliche Funktionen oder
2. geistige Fähigkeiten oder
3. der seelische Zustand des Betroffenen

um mindestens 6 Monate vom typischen Alter abweicht.

Sie müssen Ihren Behinderungsgrad nicht nachweisen, da das Amt zur Ermittlung verpflichtet ist.

Kostenaufwendige Ernährung

Menschen, die aufgrund einer chronischen Erkrankung eine kostenaufwendige Ernährung benötigen, haben ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf, da davon auszugehen ist, dass der Regelsatz nicht ausreicht, um spezielle Lebensmittel zu finanzieren. Um den entsprechenden Zuschlag zu erhalten, muss die Erkrankung bzw. drohende Erkrankung durch den Arzt attestiert werden.

Einen entsprechenden Mehr-Bedarf erhalten Sie unter anderem bei folgenden Erkrankungen:

  • Niereninsuffizienz (Nierenversagen)
  • Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung
  • Zöliakie / Sprue (durch Überempfindlichkeit ausgelöste Durchfallerkrankung)
  • Bösartiger Tumor (Krebs)
  • HIV-Infektion / AIDS
  • Multiple Sklerose
  • Colitis ulcerosa
  • Morbus Crohn
  • Laktoseintoleranz

Hingegen gibt es bei folgenden Erkrankungen keinen Mehr-Bedarf:

  • Diabetes mellitus
  • Gicht
  • Hyperlipidämie (hohe Blutfettwerte)
  • Hypertonie (hoher Blutdruck)
  • Hyperurikämie
  • Kardiale oder renale Ödeme
  • Leberversagen
  • Neurodermitis
  • Ulcus duodeni (Zwölffingerdarm-Geschwür)
  • Ulcus ventriculi (Magengeschwür)

Warmwasser

Für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser (Aufbereitung mit einem Durchlauferhitzer), kann der Hartz-IV-Bezieher einen Mehr-Bedarf beantragen. Der Grund: Während die Kosten für Wasser in den KdU enthalten sind, muss der Leistungsempfänger seinen Strom selbst bezahlen. Da die Erwärmung des Wassers mittels Durchlauferhitzer oder Boiler zusätzliche Stromkosten für den Bezieher verursacht, sollen diese mittels geleistetem Mehrbedarf ausgeglichen werden.

Gezahlt wird in diesem Fall eine Pauschale, deren prozentuale Höhe sich aus § 21 Abs. 7 SGB II ergibt und sich anhand des Regelsatzes errechnet. Wird der Regel-Satz erhöht, führt dies demzufolge automatisch zu einer Erhöhung des Warmwasser-Mehrbedarfs.

 

Person Höhe des Regelsatzes Prozentualer Anteil für Warmwasser Pauschaler Betrag in Euro
Volljährige Personen 399 Euro 2,3 % 9,18 €
Alleinstehende Personen 399 Euro 2,3 % 9,18 €
Volljähriger Partner innerhalb der Bedarfs-Gemeinschaft 360 Euro 2,3 % 8,28 €
Volljährige Person unter 25 Jahren in der Bedarfs-Gemeinschaft 320 Euro 2,3 % 7,36 €
Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren, die im Haushalt leben 302 Euro 1,4 % 4,23 €
Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren, die im Haushalt leben 267 Euro 1,2 % 3,20 €
Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, die im Haushalt leben 234 Euro 0,8 % 1,87 €

 

Härtefall

Bei einem Härtefall handelt es sich um einen Bedarfsfall, der von Dauer oder zumindest regelmäßig zu erwarten ist. Hierbei geht es demzufolge nicht um ein kurzfristiges Problem, welches beispielsweise durch die Inanspruchnahme eines Darlehens von der Arbeitsagentur aus dem Weg geschafft werden könnte.

Folgende Situationen stellen beispielsweise einen besonderen Härtefall dar:

Die Anschaffung kostenaufwändiger Pflege- und Hygieneartikel aus gesundheitlichen Gründen
Das Einstellen einer Haushalts- und Putzhilfe, wenn Sie körperlich stark beeinträchtigt sind
Kosten, die für die Wahrnehmung des Umgangsrechts anfallen, beispielsweise weil Sie regelmäßig weite und teure Fahrten auf sich nehmen müssen
Kosten für Nachhilfeunterricht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die kostenlosen Angebote der Schule nicht ausreichen.

Hartz 4: Sonderbedarf

In den Regelleistungen vom Sozialgeld ist ein Sonderbedarf für Belastungen in außergewöhnlichen Lebenslagen nicht integriert. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, in einigen Fällen den sogenannten Sonderbedarf zu beantragen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschuss, den der Hartz IV Empfänger nicht zurückzahlen muss. Deshalb ist der Sonderbedarf nicht mit einem durch das Amt gewährten Darlehen zu vergleichen.

Folgende Leistungen können als Sonderbedarf zusätzlich zum Sozialgeld durch den Hartz 4 Empfänger beantragt werden:

Wohnungs-Erstausstattungen (Möbel, Haushaltsgeräte, Spiegel…) in Form eines Darlehens
Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt in Form eines Zuschusses
Zuschuss für mehrtägige Klassenfahrten (enthalten im sogenannten Bildungspaket)

 

Hartz 4 Zuverdienst: Welche Fakten müssen beachtet werden?

Als sogenannter Aufstocker haben Sie die Möglichkeit, zum Hartz 4 einen Zuverdienst zu erzielen. Dieser darf jedoch 100 Euro brutto pro Monat nicht überschreiten. Diese 100 Euro brutto (nicht netto!) gelten als anrechnungsfreier Grundfreibetrag, in welchem sowohl die Absetzbeträge für die Riester-Rente oder andere private Rentenversicherungen in Höhe von 30 Euro, als auch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro enthalten ist.

Sie sind verpflichtet, beim Jobcenter das zusätzlich (beispielsweise als Wurstverkäuferin) zum ALG II erzielte erwerbsfähige Einkommen anzugeben, um eventuelle Sanktionen zu vermeiden. Dies gilt im Übrigen auch für das Vermögen, welches Sie in jeglicher Form angehäuft haben. In der Regel müssen Sie dieses – bis auf einen kleinen Anteil – zunächst aufbrauchen, ehe Sie überhaupt Hartz IV beantragen können. Tun Sie dies nicht, müssen Sie ebenfalls mit Sanktionen durch das Jobcenter rechnen.

Sozialgeld: Rechtsstreitigkeiten zum Hartz 4 Einkommen:

Sofern es zwischen Leistungsempfänger und Leistungsbezieher zu Streitigkeiten hinsichtlich Hartz 4 Einkommen kommt, werden diese grundsätzlich vor dem Sozialgericht verhandelt. Dem Leistungsempfänger steht für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands zum Zwecke der Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht die sogenannte Kostenhilfe zu.

Nutzen Sie den Hartz 4 Rechner online

Wen Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt für Hartz 4 sind, können Sie unseren Online Rechner nutzen, um den Regel-Bedarf sowie Mehr-Bedarf zu ermitteln. Auf diese Weise wissen Sie umgehend, wie viel Geld Ihnen für Ihren monatlichen Unterhalt zur Verfügung steht.