Ehegattensplitting
Ehepaare erhalten in Deutschland einen besseren Steuertarif. Diesen besonderen Tarif nennt man Ehegattensplitting. Das Gehalt von beiden Partnern wird aufgesplittet in unterschiedliche Einkommensverteilungen und daraus ergebende Steuereffekte ausgeglichen. Bei Arbeitnehmern wird das Ehegattensplitting in den Steuerklassen berücksichtigt, wodurch sich die Steuerlast verringert. Die Steuerklassen-Kombination sollte also wohlüberlegt sein.
Steuerklassen Kombination nach dem Einkommen der Ehegatten wählen
Beim Ehegattensplitting gibt es folgende Möglichkeiten: III/V und IV/IV. Erhalten beide Partner circa das gleiche Einkommen, nimmt man in der Regel für beide die IV/IV-Kombination mit Besteuerung in der Mitte. Ist einer Hauptverdiener und der andere hat ein Nebeneinkommen gilt: Die Steuerklasse Fünf ergibt in Prozente gesehen von dem Bruttolohn die höchste Belastung. Bei der Steuerklasse Drei ist die prozentuale Last am wenigsten. Der Hauptverdiener kann in der Steuerklasse III einige Steuern sparen. Eine neue Regelung ist das Faktor verfahren, in welchem die Lohnsteuer je nach Anteil am Gesamteinkommen verteilt wird.
Nettoeinkommen und Einfluss auf die Berechnung zukünftiger Leistungen
Ehepaare haben mit den richtigen Steuerklassen die Möglichkeit, ihr Nettoeinkommen jeden Monat zu beeinflussen. Falls Krankengeld oder Arbeitslosengeld in Zukunft bezogen werden muss ist dies sehr wichtig, da diese Sozialleistungen nach dem Nettolohn berechnet werden, und man hat somit einen echten finanziellen Vorteil. Wird durch die Steuerklassenwahl zu wenig oder zu viel Lohnsteuer einbehalten, wird das durch die Einkommensteuer-Erklärung Abgabe ausgeglichen. Das zu versteuernde Einkommen wird nach dem Ehegatten Splittingverfahren berechnet.
Durch den Steuertarif hat man einen sogenannten Splittingvorteil im Gegensatz zu unverheirateten Paaren mit dem gleichen monatlichen Haushaltseinkommen. Der Grund dafür ist, dass durch das Splittingsystem für die Ehegatten zwei Grundfreibeträge beachtet werden, auch wenn einer von beiden Einkünfte ohne Steuern hat.
Die halbe Aufteilung des zu versteuernden Einkommens mildert die Progression der Einkommensteuer. Ist das Haushaltseinkommen hoch und die Differenz zwischen den individuellen Einkommen der Ehepartner groß, dann ist der Splittingvorteil umso größer.
Der maximale Vorteil beim Ehegattensplitting betrug im Jahre 2005 unter dem Steuertarif rund 8 000 Euro bei einem Jahreseinkommen von über 100 000 Euro, welches versteuert wurde.
Im Jahr 2007 wurde die Reichensteuer eingeführt und der maximale Splittingvorteil für Ehepaare mit einem steuerpflichtigen Einkommen von über 250 000 Euro stieg weiter und erreichte für Einkommen von über 500 000 Euro ein Maximum von circa 15 000 Euro im Jahr.
Trägt der eine Ehepartner immer mehr zum Haushaltseinkommen bei, sinkt der Vorteil des Splittings.
Falls beide Ehegatten das gleiche Einkommen einnehmen, fällt der Ehegattensplitting Vorteil total weg.
Nur die gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren bringt den Einkommensteuertarif in Verbindung mit dem Splitting. Vorteile gibt es auch wenn das steuerpflichtige Einkommen bei der Ehegattenbesteuerung ermittelt wird, wie zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen wie ein Sparerfreibetrag und bei den Pauschalbeträgen. Gegenseitige Verluste und Gewinne können auch berechnet werden.
Splitting und Kindesunterhalt
Bei erneuter Heirat endet es meistens vor Gericht, um festzustellen, ob der erzielte Splittingvorteil bei der Berechnung des für den Kindesunterhalt relevanten Einkommens einzubeziehen ist. Der Bundesgerichtshof sagt ja, aber eine andere Auffassung wurde im Jahre 2006 vom Oberlandesgericht Oldenburg gefunden, die das für verfassungswidrig hält. Zu mindestens, wenn der neue Ehepartner nachrangig ist neben den Kindern aus einer anderen Ehe. Dann würde die Anrechnung des Splittingsvorteils in eine steuerliche Entlastung für den Unterhalt mit eingehen, ohne die damit verbundene Belastung zu sehen.