Zuzahlungsrechner
Der Gesetzgeber schreibt bei vielen Leistungen im Gesundheitsbereich eine Zuzahlung vor. Diese leistet der Versicherungsnehmer im Voraus. Um die Höhe der Kosten für den Patienten zu regulieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Krankenkasse davon befreit.
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Die Belastungsgrenze verhindert eine unzumutbare Belastung von chronisch Kranken, behinderten Menschen, Patienten mit wenig Einkommen und Sozialhilfeempfängern mit Zuzahlungen.
Sie tritt ein, wenn Sie mehr als zwei Prozent Ihres Jahresbruttos für erstattungsfähige Gesundheitsleistungen ausgeben. Ebenso erhalten Sie Beträge, die über diesem Wert liegen, am Ende des Jahres auf Antrag von Ihrer Krankenkasse zurück.
Bei chronischen Erkrankungen liegt die Grenze weitaus niedriger bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Der Arzt füllt Ihnen dazu bei Vorliegen einer solchen Krankheit ein Formular der Krankenkasse aus, um dies zu bestätigen. Ihre Zuzahlung berechnen Sie mit unserem Tool. Wie dieses funktioniert und Wissenswertes zur Befreiung erfahren Sie nachfolgend.
Hinweise zum Berechnen der Zuzahlungen
Um Ihnen den Umgang mit dem Zuzahlungsrechner zu erleichtern, geben wir Ihnen nützliche Tipps zum Ausfüllen. Zunächst wählen Sie im oberen Kästchen das maßgebliche Versicherungsjahr aus. Bezogen Sie ganzjährig ALG II, bestätigen Sie dies mit einem Häkchen. Wohnen weitere mit Ihnen verwandte Personen im Haushalt, geben Sie dies an, sowie die Anzahl der darin inbegriffenen Kinder.
Anschließend ermitteln Sie das Bruttoeinkommen der gesamten Familie. Wie sich dies berechnet, erfahren Sie im weiteren Verlauf. Besteht bei einem Versicherungsnehmer eine chronische Erkrankung, bestätigen Sie das Kästchen ebenfalls mit einem Häkchen.
Was zählt zu den Bruttounterkünften?
Im Umfang der Einnahmen berechnen Sie das Bruttoarbeitsgeld, Renten, Zins- und Mieteinnahmen sowie weitere Einkünfte, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt decken. Das Bruttoeinkommen gilt für die gesamte Familie. Es setzt sich zusammen aus den Bruttoeinkünften des Versicherungsnehmers und allen im Haushalt lebenden Angehörigen. Zu diesen zählen: Ehepartner und Kinder bis 18. Jahre.
Dabei spielt eine pflicht-, familien-, freiwillige- oder private Versicherung keine Rolle. Kinder ab 19 Jahren fallen ebenfalls in die Berechnung, wenn sie weiterhin familienversichert sind. Hinzu kommen weitere Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG.
Zu den Einnahmen zählen:
- Einnahmen der Angehörigen im Haushalt (eingetragene Lebenspartner, Ehepartner, familienversicherte Kinder),
- Arbeitslosengeld,
- Hilfe nach Sozialhilfegesetz (SGB XII),
- Krankengeld,
- Verletztenrente, die die Grundrente übersteigt,
- Witwen- und Witwerrente,
- Altersrenten,
- Grundrente für Hinterbliebene,
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
- Elterngeld über dem Basiselterngeld oder ElterngeldPlus,
- Einnahmen aus Verpachtung, Vermietung und Kapitalvermögen.
Einige Bezüge zählen nicht zum Einkommen, darunter:
- Grundrenten des Bundesversorgungsgesetzes,
- Beihilfen und Renten nach Bundesentschädigungsgesetz für Gesundheits- und Körperschäden,
- Wohngeld,
- Leistungen aufgrund von Entbindung, Mutterschaftshilfe und Schwangerschaft,
- Pflegegeld im Rahmen der Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder Unfallversicherung,
- Berufsausbildungsförderungsleistungen in der Berufsausbildung,
- Kinderzuschuss und Kinderzulage,
- Elterngeld bis 300,- Euro, ElterngeldPlus bis 150,- Euro,
- Landeserziehungsgeld,
- Kindergeld im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes,
- Blindenzulage, Landesblindengeld,
- Sozialhilfe für Heimbewohner,
- Verletztenrente aus gesetzlichen Unfallversicherungen unterhalb der Grundrentengrenze.
Vom Bruttoeinkommen ziehen die Krankenkassen verschiedene Freibeträge ab. Für den ersten Angehörigen des Patienten wie dem Ehegatten entfallen 5.355 Euro für den Freibetrag. Für weitere Angehörige zählen 3.570 Euro dazu. Für jedes Kind erhalten Sie weitere 7.356 Euro in Form des Kinderfreibetrages.
Zuzahlung berechnen für Arbeitslosengeld II
Empfangen Sie Sozialhilfe, ALG II oder eine Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter zählen die Krankenkassen den Regelsatz der ersten Regelbedarfsstufe zum Bruttoeinkommen. Dabei ergibt sich ein jährlicher Zuzahlungsgesamtbetrag von 98,16 Euro. Bei chronisch kranken Personen liegt die Belastungsgrenze bei 49,08 Euro.
Zu ALG II zählen ebenso Hilfen der Kriegsopferfürsorge sowie Zuwendungen im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes. Leben Sie im Heim und beziehen Sozialhilfe für die Unterbringungskosten, bestätigen Sie ebenfalls dieses Kästchen.
Beispielberechnung zur Veranschaulichung
Die Zuzahlung berechnen Sie mit unserem Tool. Zunächst nehmen wir an, der Versicherungsnehmer berechnet seine Belastungsgrenze für das vergangene Jahr 2016. Er bezieht kein ALG II. In seinem Haushalt wohnen zwei weitere Personen, davon ein Kind. Das jährliche Familienbruttoeinkommen liegt bei 50.000 Euro. Es liegt keine chronische Erkrankung vor. Nach einem Klick auf den Button „Berechnen“ erscheinen unmittelbar die Ergebnisse:
Kinderfreibetrag 7.248,00 €
Lebenspartnerfreibetrag 5.229,00 €
abziehbarer Freibetrag 12.477,00 €
maßgebliches Bruttoeinkommen 37.523,00 €
Belastungsgrenze 750,46 €
Die Belastungsgrenze der Familie im Kalenderjahr 2016 lag demnach bei: 750,46 €. Liegt bei derselben Familie eine chronische Erkrankung des Versicherungsnehmers vor verringert sich die Belastungsgrenze auf 375,23 Euro. In diesem Fall berechnen die Versicherungen die Zuzahlung mit einem Prozent des Bruttojahresgehaltes statt mit den üblichen zwei Prozent.
Was bedeutet das Ergebnis?
Im ersten Fall liegt die Belastungsgrenze bei 750,46 Euro jährlich. Das bedeutet, dass Kosten für Zuzahlungen in dieser Höhe als legitim gelten. Sämtliche Zahlungen über diesen Betrag hinaus erstattet Ihnen die Krankenkasse nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag. Erreichen Patienten im Laufe des Jahres bereits diese Grenze, stellen sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.
Das bedeutet, dass Sie nach der Bewilligung keine weiteren Zuzahlungen leisten. Für die Befreiung erhalten Sie einen speziellen Ausweis zur Vorlage beim Arzt, dieser berücksichtigt diese bei der Ausstellung von Rezepten, die unter die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse fallen. Die geltende Belastungsgrenze liegt normalerweise bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei Personen mit bestätigter chronischer Erkrankung bei einem Prozent.
Der Versicherte im zweiten Fall, unterliegt einer niedrigeren Belastungsgrenze. Für ihn gelten 375,23 Euro als zumutbar. Alle Beträge, die diesen übersteigen, erhält der Patient auf Antrag zurückerstattet. Wahlweise erfolgt eine Befreiung für das restliche Jahr bei vorzeitigem Erreichen der Ausgabengrenze. Die Zuzahlung berechnen Sie mit unserem Tool.
Welche Zuzahlungen berücksichtigen die Krankenkassen?
Nachfolgend listen wir die Zuzahlungen auf, welche die gesetzlichen Krankenkassen erstatten:
- ambulante und stationäre Behandlungen,
- Soziotherapie,
- Hilfsmittel,
- Fahrkosten,
- häuslicher Krankenpflege,
- stationäre Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen,
- Haushaltshilfe,
- Heilmittel wie Krankengymnastik und Massagen,
- Verband-und Arzneimittel.
Die Krankenkassen berücksichtigen keine Differenzkosten für den Kauf von Arzneimittel, sofern sie die geltenden Festbeträge übersteigen. Ebenso entfallen Leistungen für Hilfs- und Arzneimittel, die Ärzte nicht über die gesetzliche Krankenversicherung verordnen. Weiterhin zahlen die Kassen keine Hilfs- und Arzneimittel, die Sie privat ohne Rezept erwerben.
Wie beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung?
Um diese zu erwirken, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung oder Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der Krankenkasse.
Zum Nachweis der Kosten heben Sie sämtliche Belege von Arznei-, Heilmittel- und Arztkosten der gesamten Familie auf. Ausgaben von Beihilfeberechtigten oder privat versicherten Personen zählen dabei nicht. Ihre Zuzahlung berechnen Sie mit unserem Tool.