Abfindungsrechner
Abfindungen zahlen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Sie gelten als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und gleichen die damit verbundenen finanziellen Nachteile aus.
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Mit unserem Rechner ermitteln Sie kostenlos Ihre Lohnsteuer und Ihre Wiedergutmachung für das Kalenderjahr 2016. Zusätzlich erhalten Sie weiterführende Informationen im Hinblick auf eine steuerliche Begünstigung mithilfe der Fünftelregelung und Tipps zum Steuersparen. Ihre Abfindung berechnen Sie mit dem Tool im oberen Bereich. Es ermittelt neben Lohn- und Einkommenssteuer, die zu zahlende Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und Ihre zu erwartende Nettopauschale.
Lohnsteuer auf Abfindung zahlen
Ihr Arbeitgeber versteuert Ihre Ablösung durch den Abzug der Lohnsteuer bei der Auszahlung. Diese ermittelt er auf der Grundlage der Abzugsmerkmale auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte. Die Summe führt er an das Finanzamt ab. Der Arbeitgeber besteuert sie begünstigt mit der Fünftelregelung. Sie sparen an der Lohnsteuer, wenn Sie vorab einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
Bei der Ermittlung der Abzüge beruft sich Ihr Chef auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn gem. R 39b LStR (Lohnsteuerrichtlinien). Dazu benötigt er Ihre Angaben zum Einkommen. Anderenfalls rechnet er Ihren Arbeitslohn im Unternehmen auf das Jahr hoch. Erzielen Sie zukünftig keine weiteren Einnahmen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit oder wegen eines Renteneinstieges entfällt die Hochrechnung.
Erzielen Sie ein höheres Einkommen, das zu einer Zusammenballung der Einkünfte im Abfindungsjahr führt, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Anwendung der Fünftelregelung. Alternativ beantragen Sie die Tarifermäßigung beim Chef. Sie teilen ihm die Einkünfte, die zu einer Zusammenballung führen, vorab mit. Einnahmen aus neu aufgenommenen Arbeitsverhältnissen fließen in die Berechnung mit ein.
Ermittlung der Abgeltungshöhe mit dem Rechner
Ihre Abfindung berechnen Sie mit unserem Tool. Es ermittelt neben der Lohnsteuer den Netto-Auszahlungsbetrag, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Berechnung erfolgt als sonstiger Bezug, und berücksichtigt nicht die Fünftelregelung.
Um Ihre Ersatzzahlung zu ermitteln, benötigt das Tool einige Angaben. Zunächst geben Sie im oberen Kästchen Ihre Steuerklasse ein. Im nächsten Schritt stellt sich die Frage nach der Kirchensteuer. Bei dieser beachten Sie, dass die Beiträge von der jeweiligen Diözese abhängig sind. Sie liegen bei acht oder neun Prozent. Ihre Steuererklärung oder das zuständige Finanzamt geben Auskunft darüber. Sind Sie kein Mitglied einer Diözese, stellen Sie Null Prozent ein.
Steuertipp am Rande: Treten Sie im maßgeblichen Abzugsjahr aus der Kirche aus oder zahlen Sie keinen Beitrag, sinken die Abgaben. Eine weitere Ersparnis erreichen Sie durch das Variieren ihres Einkommens oder durch die Anrechnung von Verlusten aus dem Vorjahr.
Im Folgenden tragen Sie die Anzahl der Kinderfreibeträge ein und wählen das Bundesland aus, in dem Ihre Arbeitsstelle liegt. Wichtig für die Berechnung ist, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind oder nicht. Klicken Sie im Kästchen ja oder nein an. Eine weitere Wahloption besteht bei der Angabe, Elternteil oder unter 23 Jahre. Haben Sie Kinder oder liegen unterhalb dieser Altersgrenze bestätigen Sie mit „Ja“.
Die Abfindung berechnen Sie im Weiteren durch die Angabe Ihres Krankenversicherungs-Beitragssatzes. Er liegt durchschnittlich bei 14,6 Prozent. Weicht Ihr Beitrag ab, geben Sie das bitte an. Gleiches gilt für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Er beträgt in den meisten Fällen 0,9 Prozent. Sind Sie privat versichert, füllen Sie die vorgesehenen Felder im unteren Bereich aus. Dazu tragen Sie Ihre Prämie inklusive Pflegeversicherung sowie Ihren monatlichen Basistarif ein.
Im abschließenden Teil geben Sie Ihr voraussichtliches Jahresgehalt an sowie den Betrag der Abfindung. Die Abfindung berechnen Sie durch einen Klick auf den Bestätigungsbutton unterhalb des Kästchens. In wenigen Sekunden ermittelt das Tool die anfallende Lohnsteuer, die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die zu erwartende Nettoabfindung. Die Berechnung gilt als Information. Sie leiten daraus keinen Rechtsanspruch ab. Näheres erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Steuerbehörde.
Beispielberechnung zur Veranschaulichung
Hermann, 30 Jahre, rentenversicherungspflichtig, unverheiratet, keine Kinder, Arbeitsstelle in Berlin, versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sein voraussichtlicher Jahreslohn beträgt 25.000 Euro. Die Abfindung umfasst 5.000 Euro.
Den Ausgleich berechnet er mit unserem Tool. Er trägt folgende Angaben in den Rechner ein:
- Steuerklasse I,
- Kirchensteuer: acht Prozent,
- Zahl der Kinderfreibeträge: entfällt,
- Arbeitsstelle im Bundesland: Berlin,
- rentenversicherungspflichtig: ja,
- Elternteil oder unter 23 Jahre: nein.
Herrmann ist gesetzlich kranken- und rentenversichert er füllt die oberen Angaben zur Versicherung aus und lässt die Angaben für die Privatversicherung frei. Sein Krankenversicherungs-Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent. Die Kasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent.
Abschließend trägt er sein voraussichtliches Jahresgehalt von 25.000 Euro ein sowie die Abfindungssumme von 5.000 Euro. Nach einem Klick auf den Button „Berechnen“ erhält er folgendes Ergebnis:
- Lohnsteuer 3.880,00 Euro,
- Solidaritätszuschlag 213,84 Euro,
- Kirchensteuer 311,04 Euro,
- Nettoabfindung 587,12 Euro.
Wäre Hermann nicht steuerpflichtig in der Kirche, entfielen die Beiträge in Höhe von 311,04 Euro und kämen seiner Nettoabfindung zugute.
Einkommenssteuer für die Abgeltung
Die abschließende Versteuerung findet durch die Einkommenssteuer-Veranlagung durch ihr Finanzamt statt. Der Bescheid zur Einkommenssteuer ermittelt Ihre endgültige Abfindung. An dieser Stelle entscheidet die Behörde, ob die Fünftelregelung zutrifft.
Anspruch auf Ersatzzahlung
Sie erhalten eine Abfindung bei Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Das Gesetz schreibt ein Anrecht auf diese nicht vor. Es gibt Fälle, in denen ein Rechtsanspruch besteht. Diese umfassen mit dem Betriebsrat vereinbarte Sozialpläne, Vereinbarung in Tarifverträgen oder individuelle Verabredungen im Arbeitsvertrag bei Führungspositionen.
Bei einem Aufhebungsvertrag verhandeln Sie mit Ihrem Chef über die Höhe der Zahlung. Der Arbeitgeber hat nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit freiwillig eine Abgeltung zu zahlen. Der Gesetzgeber erachtet eine Höhe von einem halben Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung als maßgeblich.
Hintergrundfakten zur Abfindung
Die Ersatzleistung ist lohnsteuerpflichtig. Das Finanzamt versteuert sie ermäßigt mit der Fünftelregelung. Im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht sind Ersatzzahlungen unbegrenzt beitragsfrei. Bedingung ist die Entschädigung für den Wegfall des Verdienstes bei Beendigung einer Beschäftigung. Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag, in fortlaufenden Beträgen oder in Teilsummen. Die Abfindung berechnen Sie mit unserem Tool anhand Ihres Jahresverdienstes, der erhaltenen Zahlung und weiteren Angaben.
Die Höhe der Ersatzleistung verhandeln Sie frei mit Ihrem Arbeitgeber. Gesetzlich gibt es keine Grundlage. Einige Unternehmen bieten Ihren Angestellten, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, eine Abfindung an. Es bedarf in diesem Fall keiner Kündigung. Dieser Vertrag kommt weiterhin im Rahmen vieler Kündigungsschutz-Prozesse zur Anwendung.
Generell gilt: Pro Jahr der Zugehörigkeit zum Unternehmen rechnen Sie mit einem halben bis zu einem Monatsgehalt. Ein Beispiel verdeutlicht das: Emma ist seit zehn Jahren in einer Firma angestellt. Sie verdient pro Monat 4.000 Euro brutto. Daraus ergibt sich ein anwendbarer Bereich von 20.000 Euro bis 40.000 Euro im Jahr 2016. Je nach Sachlage, Unternehmen und Vorgeschichte weicht der Betrag nach oben oder unten ab.
Steuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung
Abfindungen sind voll steuerpflichtig. Durch die Steuerprogression entstünde eine hohe Belastung im Hinblick auf die Abgaben. Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, greift die Fünftelregelung. Eine solche erfolgt, wenn die weiteren Einnahmen und die Ersatzleistung zusammen höher sind als das Gehalt, das bis zum Ende des Jahres wegen Kündigung entfällt. Das Finanzamt verteilt mithilfe der Regelung die steuerliche Last auf fünf Jahre.
Die Behörde erhöht das reguläre Arbeitseinkommen um ein Fünftel der Ersatzzahlung. Die Steuer steigt um einen bestimmten Betrag im Gegensatz zu der ohne das Fünftel der Abfindung. Anschließend verfünffacht das Finanzamt den Betrag und rechnet ihn zu der Summe, welche sich ohne Ersatzzahlung ergibt. Durch die niedrigere Progressionsstufe sinkt die Steuerlast. Ihre Abfindung berechnen Sie mit unserem Tool. Dieses berücksichtigt die Fünftelregelung nicht.
Eine Beispielrechnung veranschaulicht das Verfahren: Frau Müller, 43, elf Jahre im Unternehmen tätig, bezieht eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro und verdient jährlich 45.000 Euro. Nach Einbezug der zu berücksichtigenden Einkommenssteuer in Höhe von 6.730,00 EUR, dem Betrag von 370,15 EUR für den Solidaritätszuschlag und 538,40 Euro Kirchensteuer erhält Sie abschließend einen Auszahlungsbetrag von 17.361,45 Euro. Ohne die Regelung erhielte sie 16.705.42 EUR. Es fallen 7.308,00 EUR Einkommenssteuer, 401,94 EUR Solidaritätszuschlag und 584,64 EUR Kirchensteuer an. Die Ersparnis beläuft sich auf circa 600 Euro. Ihre individuelle Abfindung berechnen Sie mit unserem Tool. Es greift nicht auf diese Regelung zurück.
Besitzen Sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
Viele Kündigungsverfahren vor Gericht enden mit einer Zahlung. Ein Anspruch besteht nicht. Er beruht in den meisten Fällen auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Ausnahme bilden Abfindungen als Nachteilsausgleichs, zur Auflösung, im Rahmen des Sozialplans und Auszahlungen nach § 1a KSchG. Der Arbeitgeber zahlt oftmals aufgrund des Vorliegens einer Klage bei Gericht, die die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüft. Dieses entscheidet über dessen Wirksamkeit.
Gibt es Unstimmigkeiten, gilt das Arbeitsverhältnis nicht als beendet. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf seinen Arbeitsplatz. Das Verfahren ist langwierig, um dies abzuwenden, vereinbaren Arbeitgeber mit dem Kläger einen Vergleich in Form einer Abfindung. Beachten Sie, dass die Zahlung der vollen Lohnsteuerpflicht unterliegt.
Bei der Verrechnung in der Einkommensteuererklärung greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) um die Steuerlast zu senken. Ihre Abfindung berechnen Sie mit unserem Tool. Es zeigt Ihnen, wie viel von der Auszahlung übrig bleibt. Die Einmalzahlung wirkt sich nicht auf den Bezug auf Arbeitslosengeld aus. Halten Sie die Kündigungsfrist im Rahmen eines Vergleiches nicht ein, sieht das anders aus. Gleiches gilt beim Arbeitslosengeld II.