Scheidungskostenrechner

Mit dem Scheidungskostenrechner ermitteln Sie die Kosten für das Scheidungsverfahren. Erfahren Sie viele wichtige Infos zum Thema Trennung und Scheidung.

Monatliches Nettoeinkommen Ehemann   Euro
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau   Euro

   

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Scheidungskostenrechner: Kosten für das Scheidungsverfahren ermitteln

Wer sich in den Traum der Ehe stürzt, hat unter Umständen ein rosiges Leben. Häufig werden Ehen jedoch nach einigen Jahren geschieden, da sich die Partner nicht mehr grün sind. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2014 rund 166.200 Ehen geschieden, immerhin 2,1 Prozent weniger als im Vorjahr. 35 Prozent der Ehescheidungen finden innerhalb der ersten 25 Jahre – also vor der Silberhochzeit – statt.

(Quelle: DESTATIS Statistisches Bundesamt)

Eine Trennung und das damit verbundene Scheidungs-Verfahren kostet nicht nur jede Menge Nerven, sondern in erster Linie Geld, denn anders als die relativ kostengünstige Eheschließung, die beim Standesamt durchgeführt wird, müssen Sie Ihre Scheidung bei Gericht durchführen lassen. Zudem besteht Anwaltszwang, welcher die Kosten in die Höhe treibt. Sie können sich somit bei einem Scheidungsverfahren nicht selbst vertreten, wie dies bei anderen Gerichtsstreitigkeiten der Fall sein kann.

Wie teuer Sie die Scheidung von Ihrem Partner oder der Partnerin letztendlich zu stehen kommt, erfahren Sie, indem Sie unseren praktischen Scheidungskostenrechner nutzen. Bei uns erfahren Sie, auf welcher Grundlage die Kosten für den Anwalt und das Gerichtsverfahren ermittelt werden und welche staatlichen Hilfen Sie bei finanzieller Not in Anspruch nehmen können. Mit unseren nachfolgenden Tipps und Tricks können Sie das Scheidungsverfahren zumindest erheblich vereinfachen.

 

Kostenrechner: Was Sie beachten müssen

Mit unserem Online Rechner ermitteln Sie sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten. Alle weiteren Faktoren, die ebenfalls mit Kosten verbunden sind, werden in unserer Berechnung nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie dies.

Um die Anwalts- und Verfahrensgebühr zu ermitteln, müssen Sie sowohl Ihr eigenes als auch das Einkommen Ihres Ehegatten wissen und an entsprechender Stelle in den Rechner eingeben. Des Weiteren werden die Gebühren nicht nach dem Brutto- sondern anhand des Nettoeinkommens ermittelt.

 

scheidungskostenrechner-der-rechner

 

Anhand eines Beispiels möchten wir Ihnen die Berechnung verdeutlichen:

  • Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro
  • Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau liegt bei 1.200 Euro

Geben Sie die Daten folgendermaßen in den Scheidungskosten-Rechner ein:

 

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Unterhalb des Ergebnisfensters finden Sie die Schaltflächen „Berechnen“ und „Drucken“. Klicken Sie auf „Berechnen“, um ein Ergebnis zu erhalten:

 

scheidungskostenrechner-ergebniss

 

Sie entnehmen der Berechnung, dass die Anwaltsgebühren bei 2.088,00 Euro und die Scheidungskosten beim Gericht bei 638,00 Euro liegen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.726,00 Euro.

 

Scheidungskosten: Woraus ergeben Sie sich?

Die Kosten für die Beauftragung vom Scheidungsanwalt ergeben sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Des Weiteren fallen die Gerichtskosten an, welche im FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) geregelt sind.

Wie hoch die Scheidungskosten im Einzelnen ausfallen, ist abhängig vom sogenannten Verfahrenswert, welcher auch als „Streitwert“ bezeichnet wird. Dieser Verfahrenswert richtet sich – wie Sie dem Scheidungskostenrechner entnehmen können – nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes und der Ehefrau. Zudem wird der Verfahrenswert von den zu regelnden Altersversorgungen abhängig gemacht. Im besten Fall, nämlich wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig sind und keine weitere Hilfe durch das Gericht benötigen, werden lediglich diese Faktoren in die Verfahrenswert-Berechnung einbezogen.

Bestehen jedoch in verschiedenen Bereichen (beispielsweise in Vermögensangelegenheiten, beim Unterhalt oder beim Eigentum) Auseinandersetzungen und müssen diese ebenfalls gerichtlich und mit Hilfe eines Anwalts geklärt werden, steigt der Streitwert unter Umständen enorm an.

 

Die Ermittlung der Verfahrensgebühr:

Anhand unseres Beispiels möchten wir Ihnen die Zusammensetzung und Berechnung der Gerichtskosten verdeutlichen. Es sollen drei Versorgungen gerichtlich geklärt werden.

Ehescheidung Gesamt-Streitwert
Monatliches Nettoinkommen des Ehemannes 2.500 Euro
Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau 1.200 Euro
Monatliches Gesamt-Einkommen 3.700 Euro
Der Verfahrenswert in Höhe von 3.700 Euro wird mit 3 multipliziert

 

 

11.100 Euro

 

11.100 Euro

Versorgungen ausgleichen
10 % des Scheidungsverfahrenswertes = 1.100 Euro
Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs x 3 Versorgungen, die geklärt werden sollen  

3.300 Euro

 

3.300 Euro

14.430 Euro

 

Beachten Sie, dass einige Gerichte zur Berechnung des Streitwerts auch das vorhandene Vermögen einrechnen. Dieses wird nach Abzug eines Selbstbehalts pro Ehe-Partner (15.000 EUR) und Kind (7.500 EUR) mit 5 Prozent hinzugerechnet.

Der oben genannte Wert sind selbstverständlich nicht die Gerichts- und Anwaltskosten, die Sie bezahlen müssen. Sie dienen lediglich dazu, dass Sie in der entsprechenden Tabelle den genauen Wert ablesen können. Da Sie unseren Scheidungskostenrechner nutzen, ist dies jedoch nicht notwendig. Geben Sie einfach die benötigten Daten in den Scheidungskostenrechner ein und das Ergebnis wird Ihnen unverzüglich angezeigt. Auf diese Weise sparen Sie sich jede Menge Zeit und Arbeit.

Wie bezahle ich die Scheidung, wenn ich kein Geld habe?

Auch Menschen, die finanziell schlecht dastehen, müssen selbstverständlich nicht auf das Scheidungs-Verfahren verzichten. Das Scheidungsrecht sieht vor, dass die sogenannte Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Bezeichnet wird diese auch als „Verfahrenskostenhilfe“.

Selbst, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, werden Sie durch Verwendung vom Scheidungskostenrechner schnell feststellen, dass die Kosten für die Ehescheidung recht hoch ausfallen können. Und selbst wenn Sie eine Familienanwältin beauftragen, die Ihnen das Bezahlen in Form von Abschlag gewährt, fällt es Ihnen möglicherweise schwer, für die vollständigen Kosten aufzukommen. Sie können daher die staatliche Prozesskostenhilfe beantragen. Diesbezüglich stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Unter bestimmten Voraussetzungen, können Sie die Ehescheidung gänzlich kostenlos durchführen lassen, da der Staat für die Gebühren aufkommt. Da das Gericht besondere Umstände berücksichtigen muss, kommt diese Variante jedoch nur selten vor.

Die zweite Möglichkeit ist daher die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Form eines Darlehens, welches Sie je nach Vermögen und Einkommen in angemessenen monatlichen Raten zurückzahlen. Es handelt sich hierbei um zinsfreie Kredite.

Welche Form der Verfahrenskostenhilfe Sie beanspruchen können, entscheidet das Gericht. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen, den der Fachanwalt oder die Fachanwältin für Familienrecht gemeinsam mit Ihnen vorbereitet.

Diese Fakten zur Scheidung müssen Sie wissen:

Bei der Scheidung handelt es sich um eine Auflösung der Ehe, welche im Rahmen des sogenannten Scheidungsverfahrens und des damit verbundenen, durch den Richter gesprochenen Urteils, durchgeführt wird. Um mit Hilfe des Scheidungsrechts geschieden zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich aus § 1561 bis § 1568 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie § 133 bis § 150 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Regelungen bezüglich der Scheidungsfolgen ergeben sich aus § 1569 ff. BGB.

Sofern die Ehe gescheitert ist und die eheliche Lebensgemeinschaft, welche in § 1353 BGB geregelt ist, nicht mehr besteht, kann das Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Des Weiteren muss das Gericht ausschließen können, dass eine Wiederherstellung der Ehe möglich ist. Um entsprechende Fakten zu schaffen, gilt das Trennungsjahr, in welchem die Ehegatten entweder getrennt voneinander – also in zwei verschiedenen Wohnungen – leben oder innerhalb des gemeinsamen Wohnraums vollkommen getrennt leben, als Voraussetzung.

(Quelle: Wikipedia)

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

& 1567 Getrenntleben

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(Quelle: Gesetze im Internet)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1566 Vermutung für das Scheitern

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Fußnote
§ 1566 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 – 1 Bvl 136/78 u. a. –

(Quelle: Gesetze im Internet)

 

Ein Trennungsjahr muss unter Umständen dann nicht eingehalten werden, wenn der Richter von einer unzumutbaren Härte, die in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt ist, ausgehen kann.

 

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In diesem Fall spricht man umgangssprachlich von der „Härtefallscheidung“.

Um den Beginn des Trennungsjahres rechtssicher sein zu lassen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie während des laufenden Trennungsjahres in die Steuerklasse IV wechseln. Sofern Sie sich für eine Steuerklassenänderung im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr entscheiden, wechseln Sie in die Steuerklasse I. Im darauffolgenden Kalenderjahr wird die Steuerklassenänderung auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen dokumentiert. Die entsprechende Änderung führen Sie beim Einwohnermeldeamt durch.

Eine weitere Möglichkeit ist der Wegzug aus der gemeinsamen Wohnung.

(Quelle: Wikipedia)

 

Wo findet das Scheidungs-Verfahren statt?

Wie erwähnt, ist für das Verfahren nicht das Standesamt (wie bei der Eheschließung) zuständig, sondern das Amtsgericht, bzw. die Abteilung Familiengericht. Da Sie sich in diesem Verfahren nicht selbst vertreten können, müssen Sie einen Scheidungsanwalt beauftragen.

Scheidungsfolgen – Das sollten Sie wissen:

Das Verfahren ist mit diversen Scheidungs-Folgen verbunden, von denen wir Ihnen einige nachfolgend näher erläutern möchten:

1. Regelungen zum Vermögen

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen oder eine andere gerichtsverwertbare Vereinbarung getroffen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass sämtliche Vermögenswerte gerecht aufgeteilt werden müssen. Hierbei spricht man vom „Zugewinnausgleich“.

2. Trennungsunterhalt

Um auch für den Fall der Trennung weiterhin finanziell abgesichert zu sein, gibt es den sogenannten Trennungsunterhalt. Mit diesem soll erreicht werden, dass der finanziell unterlegene Ehepartner während der Trennung nicht in finanzielle Not gerät. Wie viele EUR den Partnern zustehen und wer überhaupt Anspruch darauf hat, wird in der Regel anwaltlich geklärt.

3. Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es unter anderem um die Übertragung von Rentenpunkten. Dies bedeutet, dass der Ehepartner, welcher mehr Rentenpunkte angespart hat, diese an den anderen Ehegatten abtreten muss.

4. Sorge- und Umgangsrecht

Falls Sie gemeinsame Kinder haben und sich nicht außergerichtlich über das Umgangs- bzw. Sorgerecht einigen können, kann auch dieses im Zuge des Scheidungs-Verfahrens geregelt werden.

5. Steuerliche Veränderungen

Eine weitere Scheidungsfolge ist die steuerliche Änderung. Dies bedeutet, dass Sie von nun an nicht mehr das sogenannte Ehegattensplitting durchführen können, welches für Sie einen steuerlichen Vorteil bedeutet. Es muss vielmehr eine getrennte Veranlagung stattfinden.

Scheidungsantrag: Was muss beachtet werden?

Wie erwähnt, besteht in Scheidungsangelegenheiten ein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass der Scheidungsantrag lediglich von einem Scheidungsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden kann. Jedoch ist es nicht notwendig, dass beide Partner einen Anwalt beauftragen. Es reicht, wenn der Antragsteller anwaltliche Hilfe nutzt.

Im Scheidungsformular selbst müssen verschiedene Daten angegeben werden. Hierzu gehören unter anderem die vollständigen Vor- und Zunamen beider Ehegatten. Damit das Familiengericht mit abschließendem Urteil dem Scheidungsantrag stattgeben kann, muss es zunächst prüfen, wo die Eheschließung erfolgt ist. Deshalb müssen Sie dem Scheidungsantrag eine Kopie der Heiratsurkunde, die Ihnen vom jeweiligen Standesamt ausgestellt wurde, beifügen.

Das für das Scheidungsrecht vorgesehene Scheidungsformular beinhaltet folgende Daten:

– Angabe, welcher Ehepartner den Antrag stellt

– Name und Anschrift der Ehefrau

– Name und Anschrift des Ehemannes

– Letze gemeinsame Anschrift

– Daten zur Hochzeit (Datum, zuständiges Standesamt, Heiratsregisternummer)

– Daten zur Trennung

  • Seit wann leben Sie voneinander getrennt?
  • Wer ist zuerst ausgezogen?
  • Lebt noch einer der Ehepartner in der gemeinsamen Ehewohnung?
  • Sind die Eigentums- und Mietverhältnisse bereits geklärt?

– Angaben zu gemeinsamen Kindern

  • Haben Sie gemeinsame Kinder?
  • Wo leben Ihre Kinder?
  • Wie soll das Sorgerecht erfolgen?
  • Welche Regelungen zum Besuchsrecht wünschen Sie?
  • Wie steht es um die Regelungen zum Kindesunterhalt?

– Angaben zu Renten

  • Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

– Muss der Ehegattenunterhalt gerichtlich geklärt werden?

– Welcher Güterstand wurde vereinbart?

  • Muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden?

Was muss man hinsichtlich der Lebenspartnerschaft berücksichtigen?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist in Deutschland anerkannt und wird beinahe nach denselben Regelungen wie die Ehe behandelt. Dies bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch die Scheidung durchführen lassen können. Allerdings wird diese bei der Lebens-Partnerschaft als „Aufhebung“ bezeichnet.

Am besten suchen Sie nach einer Kanzlei für Familienrecht, die sich mit dieser Materie auskennt. Eine geeignete Fachanwältin wird Sie vor Gericht ebenso gut vertreten, wie ein Fachanwalt. Hinsichtlich der Kosten spielt es im Übrigen keine Rolle, für welche Kanzlei Sie sich entscheiden, da alle Anwälte nach derselben Vergütungsordnung abrechnen müssen.

Zum Unterhalt und Versorgungsausgleich gelten identische Richtlinien, sodass Sie sich hierüber keinerlei Gedanken machen müssen. Ebenfalls müssen Sie das Scheidungsformular beim Familiengericht einreichen und entsprechende Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Auch diese können Sie mit unserem praktischen Kostenrechner ermitteln.

Wer kann den Scheidungskostenrechner nutzen?

Den Scheidungskostenrechner von hilfreiche-tools.de kann jeder nutzen, der die Anwalts- und Gerichts-Kosten für das Scheidungs-Verfahren herausfinden möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Köln, Hamburg, München oder Groß Gerau wohnen. Geben Sie die benötigten Daten in den Scheidungskostenrechner ein und finden Sie innerhalb weniger Sekunden heraus, wie viel Geld Sie bezahlen müssen.