Ehegattenunterhalt Rechner

Eine Ehe soll ein Leben lang halten – so war es früher. Heute ist es leider so, dass statistisch gesehen jede 3. Ehe – bei einer Dauer von 0 bis 25 Jahren – eines Eheschließungsjahres je 1000 Ehen, geschieden wird. Nach einer Berechnung von 2014 liegt die durchschnittliche Ehedauer bei 14,7 Jahren und die Eheleute sind im Durchschnitt in den Vierzigern.

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger   Euro
Nettoeinkommen Unterhaltsberechtigter   Euro

   

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Eine Scheidung ist leider nicht immer eine friedliche Angelegenheit, sollte aber in Anbetracht des kommenden Verfahrens und auch mit Blick auf die Kosten human geregelt werden.
Kommt es bei einem Paar zu einer Trennung so muss derjenige Partner mit dem höheren Nettoeinkommen dem anderen Partner einen Ehegattenunterhalt zahlen.
Diese und weitere Regelungen im Unterhaltsrecht sind über das Familienrecht geregelt, so dass der Partner mit dem geringeren Einkommen nicht mittellos dasteht. Ebenso ist das Recht der Kinder und der Kindesunterhalt geregelt.

Wie funktioniert der Ehegattenunterhalt Rechner?

Der Ehegattenunterhalt und auch der Kindesunterhalt werden nach den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ermittelt.

In unserem fiktiven Bespiel hat der Unterhaltspflichtige ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten beträgt 1.000 Euro.

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Das Ergebnis des Ehegattenunterhaltsrechner

Das Ergebnis der Berechnung hat einen Ehegattenunterhalt von 814,29 Euro berechnet, der vom Hautverdiener an den Partner mit dem geringeren Verdienst gezahlt wird.

Diese Berechnung ist, wie auch der Zusatz zeigt, nur eine Information, hieraus kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Der endgültige Unterhalt wird letztendlich per Gericht ermittelt. Eine Scheidung benötigt immer einen gerichtlichen Beschluß, außerdem muss jeder Partner mit einem Anwalt vor Gericht zum Scheidungstermin erscheinen oder sich von diesem vertreten lassen.

Ehegattenunterhalt rechtlich gesehen

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt, auch Scheidungsunterhalt genannt.

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der in der laufenden Scheidungsphase, also noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Geschiedenenunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt, als nach erfolgter Scheidung.
Daraus können sich durchaus verschiedene Regelungen zum Unterhalt ergeben, diese werden wie schon erwähnt am Ende per Gericht festbelegt. Sind außerdem Immobilien vorhanden und/oder weitere gemeinsame Anschaffungen getätigt worden im Laufe der Ehe, so werden diese mit einbezogen. Das Ehepaar kann sich aber durchaus hier im Vorfeld einigen. Auch diese Regelungen müssen gerichtlich festgelegt werden.

Gibt es gemeinsame Kinder, so steht an erster Stelle der Kinderunterhalt, erst dann der Ehegattenunterhalt.

Zum 1. März 2013 ist der §1578 BGB Maß des Unterhalts neu geregelt worden, bisher war die Eigenverantwortung im Vordergrund und eine gerechte Einigung für die Ehedauer war nicht immer schlüssig. Inzwischen wird die Ehedauer mit berücksichtigt und so wird geprüft ob eine Herabsetzung oder eine Begrenzung des Unterhalts rechtens ist.

Die beiden Unterhaltsansprüche gelten als rechtlich selbstständig und müssen jede für sich berechnet und geltend gemacht werden. Die Berechnung ist aber gleich.

Welche Voraussetzungen sind für einen Trennungsunterhalt nötig?

Damit ein Partner Unterhalt bekommen kann und auch damit die Scheidung nach einem Jahr erfolgen kann, muss das Ehepaar getrennt leben. Das heisst, dass einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sein muss, sozusagen die Trennung von Tisch und Bett.

Auch muss bei demjenigen Partner, der das Unterhaltsgeld bezieht eine sogenannte Bedürftigkeit bestehen. Das heisst jetzt nicht, dass derjenige am untersten Limit lebt, sondern einfach nur, dass die Ehefrau bzw. der Ehemann weniger Geld verdient und zur Verfügung hat wie der Partner. Der Unterhaltsempfänger sollte in der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard wie in der Ehe behalten können. Allerdings ist das nicht immer möglich, da bisherige gemeinsame Kosten wie z.B. Miete, Strom, Versicherungen, Auto nun alleine getragen werden müssen. Hier muss letztendlich entschieden werden, ob alles wie bisher weiter behalten und gezahlt werden kann oder Anstriche gemacht werden können. Oft reduzieren sie Zahlungen durch das alleine leben.
Gibt es Kinder, so leben diese meistens bei einem Partner fest und es wird eine entsprechende Regelung festgelegt. Den Kindesunterhalt erhält derjenige, bei dem das Kind / die Kinder fest leben.

War einer der Ehepartner in der Ehe nicht erwerbstätig, so muss er jetzt nicht gleich einen Job annehmen, das ist im ersten Jahr der Trennung nicht nötig. Diese Regelung ist festgelegt im BGH mit dem Urteil vom 29.11.2000, Az. XII ZR 212/98. Hierbei ist auch noch relevant, ob Kinder im Haushalt wohnen.

Genauso muss auch dem Unterhaltspflichtigen so viel Geld bleiben, dass auch er den bisherigen Lebensstandard für sich halten kann, den monatlichen Eigenbedarf. Dieser richtet sich auch nach der Düsseldorfer Tabelle und beläuft sich aktuell auf 1.100 Euro.
Hat der Unterhaltspflichtige einen geringen Verdienst oder bezieht er Arbeitslosengeld so ist er im Allgemeinen nicht unterhaltspflichtig.

Hat einer der Partner kein eigenes Einkommen, so wird der Ehegattenunterhalt wird wie folgt berechnet: 3/7 der Differenz aus dem Resteinkommen des Hauptverdieners (das ist in den meisten Fällen der Ehemann) und dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Partner (meistens die Ehefrau).

Berechnung des Einkommens

Vom Einkommen kann der Unterhaltspflichtige einige Posten abziehen:

  • berufsbedingte Aufwendungen – 5 % oder höchstens 150 Euro
  • Fahrtkosten zur Arbeit – 0,30 Euro je km
  • Kindesunterhaltsgeld – hat Vorrang vor dem Unterhalt des Ehepartners
  • Altersvorsorge – 4 % des Bruttoeinkommen im Jahr
  • Wohnen – bei Eigentum kann eine Nutzungsvergütung verrechnet werden, sofern noch ein Partner und evtl. Kinder in dem Haus oder der Eigentumswohnung wohnen. Voraussetzung das hier keine Abzahlung geleistet werden muss
  • Krankenversicherung – die Kosten für die private Krankenkasse kann von Beamten und Selbstständigen abgezogen werden

Berücksichtigt werden muss auch der Wechsel der Steuerklasse den die Trennung mit sich bringt, denn durch die Änderung von z.B. Klasse 3 auf Klasse 1 verringert sich noch einmal das Einkommen. Diese wird zum 1. Januar des Folgejahres nach der Trennung geändert.

Beispielrechnung:

Anrechenbares Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger         2850 Euro
Anrechenbares Nettoeinkommen Unterhaltsempfänger         950 Euro
Ehegattenunterhalt                                                            814 Euro
Verbleibendes Nettoeinkommen                                        2186 Euro

Gibt es Kinder in der Ehe so werden sie je nach Alter mit in die Berechnung einbezogen und das verbleibende Einkommen verringert sich entsprechend.

Und das steht den Kindern zu:
0 – 5 Jahre – 287 Euro
6 bis 11 Jahre – 357 Euro
12 – 17 Jahre – 436 Euro
18 Jahre und älter – 421 Euro

Allerdings verringert sich dadurch auch der Ehegattenunterhalt je nachdem wie viele Kinder das Paar hat.

Auszug aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben:

 

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(Quelle: Gesetz aus dem Internet)

Abschliessend sollte man sich gut beraten lassen, denn es gibt unendliche viele Dinge und Gesetzestexte die beachtet werden müssen und auch dem einen oder anderen Vorteil bringen. Hier hilft ein Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist.

Wer jetzt auch schon mal einen Überblick über die Kosten einer Scheidung bekommen möchte kann sich diese über unseren Scheidungsrechner berechnen lassen. Das gleiche gilt für den Kindesunterhalt, dieser kann auch auf unserer Seite über den jeweiligen Unterhaltsrechner berechnet werden.

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